Die Ergebnisse der Erhebung von Schwanz-/Ohrverletzungen sowie die Ergebnisse der Risikoanalyse inkl. Optimierungsmaßnahmen über ein bestimmtes Kalenderjahr müssen in Form der Tierhaltererklärung via VIS der zuständigen Behörde bekannt gegeben werden.
Die Tierhaltererklärung kann ausschließlich über das online-Formular im VIS abgegeben werden und gilt nur dann als ordnungsgemäß übermittelt, wenn diese an die Behörde gesendet wurde.
Etwaige Dokumente können optional hochgeladen, aber nicht per Fax oder Post übermittelt werden.
Eine ausführliche Anleitung zur Eintragung der Tierhalter Erklärung im VIS finden Sie hier.
Für die Abgabe der Tierhaltererklärung sind VIS Zugriffsdaten erforderlich, die Sie hier anfordern können, sofern Sie nicht bereits über welche verfügen.
Die Tierhaltererklärung für ein bestimmtes Kalenderjahr beruht auf den Ergebnissen (Erhebung der Verletzungen; Risikoanalyse bei Betrieben mit kupierten Schweinen) des Vorjahres und kann frühestens am 1. Dezember ebendieses Vorjahres abgegeben werden. Bis zum 31. März des Folgejahres hat die Tierhaltererklärung verpflichtend elektronisch im VIS vorzuliegen.
Beispiel: Die Tierhaltererklärung für das Jahr 2025 basiert auf den Ergebnissen des Jahres 2024 und ist zwischen 1. Dezember 2024 bis zum 31. März 2025 abzugeben.
Von den oben beschriebenen Verpflichtungen sind Tierhalter:innen ausgenommen, die
Für die Abgabe der Tierhaltererklärung sind VIS Zugriffsdaten erforderlich, die Sieanfordern können, sofern Sie nicht bereits über welche verfügen.
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier.
Schweinehalter:innen, die bei Abgabe der Tierhaltererklärung im VIS Unterstützung benötigen, können sich an eine VIS Servicestelle wenden.
Im Rahmen der Tierschutzkontrollen können Tierhaltererklärungen hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kontrolliert werden.
Der Fokus der Tierschutzbehörden liegt in den ersten Jahren auf die Information über die oben genannten Verpflichtungen (Beraten statt Bestrafen).
Das fristgerechte Vorliegen der Tierhaltererklärung ist bei Betrieben, die Schweine mit kupierten Schwänze halten, Teil der Konditionalitäts-Kontrolle der AMA.
Das Kupieren von Schwänzen ist gem. der EU-Schweinehaltungsrichtlinie nur dann erlaubt, wenn die Notwendigkeit dafür anhand der Verletzungshäufigkeit im Schweinebestand nachgewiesen wurde.
Daher wurden alle Schweinehalter:innen gem. 1. Tierhaltungsverordnung verpflichtet,
Schweinehalter:innen müssen zudem die Risikofaktoren, die das gegenseitige Schwanz- bzw. Ohrbeißen begünstigen können, analysieren und aus den Ergebnissen Optimierungsmaßnahmen (bspw. hinsichtlich Beschäftigungsmaterial) ableiten.
Detaillierte Informationen dazu, insbesondere die Leitlinie für die Durchführung der Risikoanalyse und Ansprechpartner:innen für fachliche Fragen zur Erhebung der Verletzungen, der Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen, finden Sie auf folgenden Websites: