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Tierhaltererklärung

Bekanntgabe im VIS

Die Ergebnisse der Erhebung von Schwanz-/Ohrverletzungen sowie die Ergebnisse der Risikoanalyse inkl. Optimierungsmaßnahmen über ein bestimmtes Kalenderjahr müssen für jeden Haupt-/Teilbetrieb, auf dem Schweine gehalten werden, in Form der Tierhaltererklärung via VIS der zuständigen Behörde bekannt gegeben werden.

 Die Tierhaltererklärung kann ausschließlich über das online-Formular im VIS abgegeben werden und gilt nur dann als ordnungsgemäß übermittelt, wenn diese an die Behörde gesendet wurde. 
Etwaige Dokumente können optional hochgeladen, aber nicht per Fax oder Post übermittelt werden.

Betriebe mit Kleinbeständen

 Ein Betrieb mit weniger als 10 Schweinen zum Stichtag der VIS Jahreserhebung und/oder mit einem Durchschnittsbestand von weniger als 10 Schweinen gilt - bezogen auf die Schweinehaltung - als Kleinbetrieb. 
Für einen Kleinbetrieb ist das Vorliegen der Tierhaltererklärung im Papierformat (anstatt der Erklärung online im VIS) ausreichend. Sobald mindestens 10 Schweine gehalten werden, ist die Tierhaltererklärung online im VIS abzugeben. 

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Eine ausführliche Anleitung zur Eintragung der Tierhalter Erklärung im VIS finden Sie hier.

Zugriffsdaten 

Für die Abgabe der Tierhaltererklärung sind VIS Zugriffsdaten erforderlich, die Sie hier anfordern können, sofern Sie nicht bereits über welche verfügen.

Ablaufschema

Zeitrahmen

Die Tierhaltererklärung für ein bestimmtes Kalenderjahr beruht auf den Ergebnissen (Erhebung der Verletzungen; Risikoanalyse bei Betrieben mit kupierten Schweinen) des Vorjahres und kann frühestens am 1. Dezember ebendieses Vorjahres abgegeben werden. Bis zum 31. März des Folgejahres hat die Tierhaltererklärung verpflichtend elektronisch im VIS vorzuliegen. 
Beispiel: Die Tierhaltererklärung für das Jahr 2026 basiert auf den Ergebnissen des Jahres 2025 und ist zwischen 1. Dezember 2025 bis zum 31. März 2026 abzugeben. 

Ausnahmen

Nicht jeder Betrieb ist verpflichtet, eine Tierhaltererklärung abzugeben. Folgende Umstände begründen eine Ausnahme von der Verpflichtung, die Tierhaltererklärung abzugeben: 

  • Haltung von ausschließlich Wildschweinen oder Minischweinen;
  • besondere Betriebsformen:
    • Viehhandel / Streckenhandel ohne physischen Aufenthalt der Tiere;
    • Handelsstall mit temporärer Mast, sofern die Haltung die Dauer von 30 Tagen unterschreitet;
    • Besamungsstationen;
    • Tierkliniken (auch bei Aufenthaltsdauer über 30 Tage)
  • keine Schweinehaltung im gesamten Kalenderjahr
    Beispiel: Aufgrund eines Stallumbaus im Jahr 2025 werden im gesamten Kalenderjahr keine Schweine gehalten, daher ist keine Tierhaltererklärung 2026 abzugeben. Nach Wiederaufnahme der Schweinehaltung im Jahr 2026 ist die Tierhaltererklärung zwischen 1. Dezember 2026 und 31. März 2027 abzugeben; unabhängig von der Haltungsdauer im Jahr 2026. 
  • endgültige Aufgabe der Schweinehaltung im Vorjahr. 

Keine Ausnahmen gelten für 

  • die Haltung von Hausschweinen im Freiland;
  • Forschungsstätten mit dauerhafter Schweinehaltung.

 Beachten Sie, dass für jeden Ihrer Haupt- und Teilbetriebe, auf dem Schweine gehalten werden, die Tierhaltererklärung abzugeben ist.

Zugriffsdaten & Anleitung

Für die Abgabe der Tierhaltererklärung sind VIS Zugriffsdaten erforderlich, die Sieanfordern können, sofern Sie nicht bereits über welche verfügen.

 Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier.

Servicestellen für Tierhaltererklärungen

Schweinehalter:innen, die bei Abgabe der Tierhaltererklärung im VIS Unterstützung benötigen, können sich an eine VIS Servicestelle wenden.  

Kontrollen der zuständigen Behörden

Im Rahmen der Tierschutzkontrollen können Tierhaltererklärungen hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kontrolliert werden.

Der Fokus der Tierschutzbehörden liegt in den ersten Jahren auf die Information über die oben genannten Verpflichtungen (Beraten statt Bestrafen).

Konditionalität

Das fristgerechte Vorliegen der Tierhaltererklärung ist bei Betrieben, die Schweine mit kupierten Schwänze halten, Teil der Konditionalitäts-Kontrolle der AMA

Rechtlicher Hintergrund

Das Kupieren von Schwänzen ist gem. der EU-Schweinehaltungsrichtlinie nur dann erlaubt, wenn die Notwendigkeit dafür anhand der Verletzungshäufigkeit im Schweinebestand nachgewiesen wurde. 

Daher wurden alle Schweinehalter:innen gem. 1. Tierhaltungsverordnung verpflichtet,

  • regelmäßig  die Häufigkeit von Schwanz- und/oder Ohrverletzungen je Tierkategorie (Saugferkel, Absetzferkel, Jungsauen/-eber, Mastschweine) zu erheben, sowie
  • bei Haltung von kupierten Schweinen jährlich eine Risikoanalyse durchzuführen, auf Basis derer Optimierungsmaßnahmen in der Haltung abzuleiten sind.

Begründungen für die Haltung kupierter Schweine

  • Sollten im Jahr der Erhebung mehr als zwei Prozent der Tiere an Schwänzen und/oder Ohren verletzt sein, ist die Haltung kupierter Schweine für das folgende Kalenderjahr begründet.
  • Sollte für einen Betrieb, von dem Schweine bezogen werden, dass Kupieren der Schwänze aufgrund der Verletzungsquote begründet bzw. unerlässlich sein, gilt diese Unerlässlichkeit betriebsübergreifend für den abnehmenden Betrieb selbst dann, wenn dessen Anteil verletzter Tiere unter zwei Prozent liegt.

Risikoanalyse 

Schweinehalter:innen müssen zudem die Risikofaktoren, die das gegenseitige Schwanz- bzw. Ohrbeißen begünstigen können, analysieren und aus den Ergebnissen Optimierungsmaßnahmen (bspw. hinsichtlich Beschäftigungsmaterial) ableiten. 

Weiterführende Informationen

Detaillierte Informationen dazu, insbesondere die Leitlinie für die Durchführung der Risikoanalyse und Ansprechpartner:innen für fachliche Fragen zur Erhebung der Verletzungen, der Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen, finden Sie auf folgenden Websites: