Tierkennzeichnung
Kennzeichnung von Schweinen
Gleichzeitig mit der Errichtung der Zentralen Schweinedatenbank wurde die Kennzeichnung von Schweinen in Österreich anhand der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 (TKZVO 2003) vereinheitlicht.
Kennzeichnung mittels
- Ohrmarke: Alle Schweine, die im Inland geboren werden, müssen so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes mit einer Ohrmarke gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme besteht bei Geburtsbetrieben, von denen Schweine direkt zur Schlachtung verbracht werden. In diesem Fall ist anstelle einer Ohrmarke die Kennzeichnung mittels „amtlichem“ Tätowierstempel ausreichend.
- „amtlichem“ Tätowierstempel: Jedes Schwein, das zur Schlachtung zu einem anderen Betrieb verbracht wird, muss mit dem „amtlichen“ Tätowierstempel gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss spätestens 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung erfolgen (Ausnahme: Notschlachtung, Schlachtung aus besonderem Anlass).
Anmerkung: Das Wort „amtlich“ bezieht sich nur auf den Inhalt und nicht auf die Art der Vergabe bzw. Beschaffung.
Bezug von Ohrmarken
Die Bestellung der Ohrmarken erfolgt bei den jeweiligen Ohrmarkenerzeugern oder über Erzeugergemeinschaften.