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Bekanntgabe einer Auslauf- oder Offenstallhaltung

Aufgrund der Novelle der Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO) ist die Aufnahme bzw. Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen online im VIS durch den Schweinehalter einzutragen.

Begriffsbestimmungen

In diesem Zusammenhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Stallhaltung
    Haltung von Schweinen im Stall, ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten
  • Auslaufhaltung
    Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben. (zB durch Trennung der beiden Bereiche mit einer festen Tür)
  • Offenstallhaltung
    ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung. (Freifläche und überdachter Bereich bilden eine untrennbare Einheit)
  • Freilandhaltung
    Haltung von Schweinen im Freien ohne Stall, lediglich mit Schutzeinrichtungen. 

Auslauf- und Offenstallhaltungen müssen so abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.

Bekanntgabe im VIS

Für den Eintrag direkt im VIS sind Zugriffsdaten erforderlich, die Sie hier anfordern können, sofern Sie nicht bereits über welche verfügen. Die "Freilandhaltung" von Schweinen bedarf einer Zulassung durch die Veterinärbehörde und kann nur von dieser im VIS eingetragen werden.

Anleitung zur Eintragung im VIS

Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung bzw. Abmeldung der Haltungsformen finden Sie hier.