Aufgrund der Novelle der Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO) ist die Aufnahme bzw. Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen online im VIS durch den Schweinehalter einzutragen.
In diesem Zusammenhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Auslauf- und Offenstallhaltungen müssen so abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.
Für den Eintrag direkt im VIS sind Zugriffsdaten erforderlich, die Sie hier anfordern können, sofern Sie nicht bereits über welche verfügen. Die "Freilandhaltung" von Schweinen bedarf einer Zulassung durch die Veterinärbehörde und kann nur von dieser im VIS eingetragen werden.
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung bzw. Abmeldung der Haltungsformen finden Sie hier.