Für die Registrierung als Halter:in von Schweinen (auch wenn diese nur für den Eigenbedarf gehalten werden) verwenden Sie bitte das Formular für Tierhalter unter dem Punkt Registrierung / Formulare auf dieser Website. Nach Eintrag im Register erhalten Sie ein Schreiben mit der zugeteilten Registrierungsnummer und aktuellen VIS Zugriffsdaten am Postweg zugeschickt.
Für meldepflichtige Tierhalter:innen gibt es keine Möglichkeit selbst die Stammdaten (z.B. Adresse) zu ändern. Im Fall eines Bewirtschafterwechsels wenden Sie sich entweder an die Landwirtschaftskammer, wenn Ihre Daten auch bei der AMA bekannt sind oder direkt an das VIS Postfach vis@statistik.gv.at, wenn Ihre Daten nur hier gespeichert sind. Sollten Adressänderungen eingetragen werden, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das VIS Postfach.
Ja, auch im Fall, dass Schweine (z.B. Minipigs) ausschließlich als Haustiere gehalten werden, müssen Sie sich als Tierhalter:in registrieren lassen und diese Tierhaltung anmelden.
Werden Schweine ausschließlich zur eigenen Nutzung gehalten, muss zumindest deren Zugang (= Kauf) innerhalb von 7 Tagen an das VIS gemeldet werden.
Werden Tiere auf dem eigenen Betrieb nur für den Eigenbedarf gemästet und geschlachtet, nicht durch einen Tierarzt beschaut und das Fleisch auch nicht in Verkehr gebracht, gilt das als Hausschlachtung. Solche Schlachtungen können nicht innerhalb der Meldefrist von 7 Tagen nach dem Ereignis gemeldet werden. Diese Schlachtungen müssen als Summe der letzten 12 Monate in der Tierliste des AMA Mehrfachantrages oder im Rahmen der VIS Jahreserhebung angeführt werden.
Werden Schweine am eigenen Betrieb geschlachtet und das Fleisch wird von einem Tierarzt beschaut (z.B. für die Direktvermarktung), spricht man von einer untersuchungspflichtigen Schlachtung (US) am eigenen Betrieb.
Diese Schlachtungen sind innerhalb der Meldefrist von 7 Tagen an das VIS zu melden. Dabei entfallen in der Meldung die Angaben zum Gegenbetrieb und Transporteur.
Das Tier wurde am eigenen Betrieb gemästet, zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb gebracht, dort geschlachtet und das Fleisch wieder zum eigenen Betrieb zurückgebracht (Lohnschlachtung): Die Verbringung des Tieres zum Schlachtbetrieb ist mit „Abgang lebender Tiere“ zu melden. Das Zurückbringen des Schlachtkörpers kann nicht an das VIS gemeldet werden, da im VIS lediglich die Verbringung von lebenden Tieren abgebildet wird.
Tierhalter:innen von Schweinen – ausgenommen Transporteure – haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister elektronisch geführt wird, ist der:die Tierhalter:in verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf eigene Kosten zu erstellen.
Schweinehalter:innen, die einen persönlichen Zugriff zum VIS haben, steht es frei, vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen an das VIS als Bestandsregister zu verwenden. Schweinehalter:innen die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen entsprechende Aufzeichnungen (Bestandsregister) führen. Allfällige geeignete Bescheinigungen oder Belege (zum Beispiel Tiertransportbescheinigungen, Lieferscheine, usw.) dürfen hierbei als Bestandteil dieses Registers verwendet werden.
Geburten und Verendungen von Schweinen müssen nicht an das VIS gemeldet werden. Diese Informationen sind aber Teil des Bestandsregisters. Im Fall von Verendungen wird empfohlen die Übernahmebestätigung der TKV mit den Betriebsunterlagen aufzubewahren.
Meldepflichtige User:innen müssen im VIS die Haltungsformen "Auslaufhaltung" und "Offenstallhaltung" eintragen. Die "Freilandhaltung" von Schweinen bedarf einer Zulassung durch die Veterinärbehörde und kann nur von dieser im VIS eingetragen werden.
Der Eintrag soll sobald als möglich nach der Fertigstellung des Haltungssystems erfolgen. Es gilt grundsätzlich dieselbe Frist von 7 Tagen, wie bei anderen Eingaben.
In diesem Fall müssen die unterschiedlichen Haltungsformen nacheinander eingetragen werden. Es ist dabei der Schritt „Auswahl der Betriebsklassifizierungen“ entsprechend oft zu wiederholen.
Nein, die Wirtschaftsweise hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zum Eintrag der Haltungsformen im VIS.
Die Zuordnung einer bestimmten Haltungsform zu einem bestimmen Gebäude am Betrieb ist nicht erforderlich und auch nicht möglich im VIS.