Die Haltung von Schweinen auf Almen kann gemäß § 4 Abs. 2 der Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO) von dem:der Landeshauptmann:frau nach Durchführung einer Risikoanlyse genehmigt werden, wenn die Schweine zur Verfütterung der auf dieser Alm anfallenden Molke gehalten werden sowie die Haltungsbedingungen Schutz vor durch Wildschweine übertragbaren Krankheiten bieten.
Landwirt:innen, die eine Bewilligung für diese Haltungsform erhalten möchten, müssen den Antrag direkt über das VIS stellen, um die klare und korrekte Erfassung aller erforderlichen Entscheidungsgrundlagen sicherzustellen.
Der Antrag ist mit der LFBIS-Nummer des Almbetriebs zu stellen.
Verpflichtend sind die Bestätigung
Weitere Pflichtangaben betreffen
Die Zugriffsdaten für das VIS können Sie hier anfordern, sofern Sie nicht bereits über welche verfügen.
Eine etwaige Bewilligung endet automatisch am 31.12. des Antragsjahres.
Unbeschadet des geplanten Auf- und Abtriebsdatums laut Antrag ist die Verbringung selbst innerhalb von längstens sieben Tagen nach Durchführung dieser Verbringungen zu melden.
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier.