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Alm-Haltung von Schweinen zur Molkeverwertung

Die Haltung von Schweinen auf Almen kann gemäß § 4 Abs. 2 der Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO) von dem:der Landeshauptmann:frau nach Durchführung einer Risikoanlyse genehmigt werden, wenn die Schweine zur Verfütterung der auf dieser Alm anfallenden Molke gehalten werden sowie die Haltungsbedingungen Schutz vor durch Wildschweine übertragbaren Krankheiten bieten.

Landwirt:innen, die eine Bewilligung für diese Haltungsform erhalten möchten, müssen den Antrag direkt über das VIS stellen, um die klare und korrekte Erfassung aller erforderlichen Entscheidungsgrundlagen sicherzustellen.

Angaben zum Antrag

Der Antrag ist mit der LFBIS-Nummer des Almbetriebs zu stellen.

Verpflichtend sind die Bestätigung 

  • des Zwecks der Haltung zur Verfütterung der anfallenden Molke sowie
  • des Vorhandenseins der Haltungsbedingungen gem. SchwG-VO.
    Zusätzlich können die Haltungsbedingungen detailliert beschrieben und durch Hochladen von Bildern, Lageplänen, etc. belegt werden.

Weitere Pflichtangaben betreffen

  • die Anzahl der Schweine, 
  • das geplante Auf- und Abtriebsdatum sowie
  • die Betriebsnummer des:der Eigentümer:in der Schweine
     Wollen Sie die Schweine mehrerer Eigentümer:innen auf der Alm halten, müssen Sie je Eigentümer:in einen separaten Antrag stellen. 
     Sind Sie als Almbetreiber:in gleichtzeitig auch Eigentümer:in der Tiere, geben Sie Ihre eigene Betriebsnummer vom Talbetrieb an.

Dauer der Genehmigung

Eine etwaige Bewilligung endet automatisch am 31.12. des Antragsjahres

Zugriffsdaten für das VIS

Die Zugriffsdaten für das VIS können Sie hier anfordern, sofern Sie nicht bereits über welche verfügen.

Ereignismeldung

Unbeschadet des geplanten Auf- und Abtriebsdatums laut Antrag ist die Verbringung selbst innerhalb von längstens sieben Tagen nach Durchführung dieser Verbringungen zu melden.

Anleitung zur Antragstellung

Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie hier