Bestandsregister für Schweine
Inhalte des Bestandsregisters für Schweine
Über welche Ereignisse sind im Bestandsregister Aufzeichnungen zu führen?
- Zugänge lebender Schweine (z. B. durch Zukauf; Geburten sind nicht aufzuzeichnen!)
- Abgänge lebender Schweine (z. B. durch Verkauf)
- Verendungen von Schweinen (jeweils Angabe über Anzahl der toten Tiere)
- Untersuchungspflichtige Schlachtungen am eigenen Betrieb von Schweinen, die vom eigenen Betrieb stammen (z. B. bei Direktvermarktern)
- Zugänge zur Schlachtung (Schweine gehen von einem anderen Betrieb zu und werden innerhalb von 72 Stunden geschlachtet; z. B. bei Direktvermarktern, die auch für andere Betriebe schlachten)
Was ist über diese Ereignisse aufzuzeichnen?
- Registrierungsnummer (LFBIS-Nummer) des Herkunftsbetriebes bzw. Bestimmungsbetriebes und/oder dessen Name und Anschrift
- Datum von Zugang/Abgang/Schlachtung/Verendung
- Anzahl der Schweine (pro Meldeereignis)
- Bei innergemeinschaftlichen Verbringungen (im EU- bzw. EWR-Bereich) von Schweinen nach Österreich: Nummer der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel und deren Ausstellungsort
Laut Einfuhr- und Binnenmarktverordnung (EBVO) 2001 ist vorgeschrieben, die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Empfehlenswert ist es jedoch, diese dem Bestandsregister anzuschließen und damit drei Jahre aufzubewahren. - Bei Verbringungen von Schweinen aus Drittstaaten: Nummer des gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) und dessen Ausstellungsort
Laut EBVO 2001 ist vorgeschrieben, das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Empfehlenswert ist jedoch, dieses dem Bestandsregister anzuschließen und damit drei Jahre aufzubewahren. - Angabe des Herkunfts- bzw. Bestimmungsstaates bei Verbringungen aus bzw. nach Österreich
- Bei Transporten mit Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist: den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges
Führung des Bestandsregisters für Schweine
Folgende Möglichkeiten stehen zur Führung des Bestandsregisters für Schweine zur Verfügung:
- Online-Führung des Bestandsregisters
- Alternative zur Online-Führung
Online-Führung des Bestandsregisters
Für Schweinehalter mit einem Online-Zugang zum VIS gilt bereits seit Beginn der Meldeverpflichtung (1. April 2004), dass durch vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen an das VIS gleichzeitig die Verpflichtung zur Bestandsregisterführung erfüllt wird.
Schweinehalter, die über keinen persönlichen Online-Zugang zum VIS verfügen, können diesen über die VIS Benutzerregistrierung anfordern.
Die Meldungen an das VIS können sowohl vom Meldepflichtigen selbst als auch von den „Autorisierten“ Meldestellen durchgeführt werden. Achtung: „Autorisierte“ Meldestellen übernehmen nicht die Verpflichtung zur Führung des Bestandsregisters für den Schweinehalter.
Im Falle einer Betriebskontrolle muss das Bestandsregister vor Ort ausgedruckt werden können. Um nachweisen zu können, dass die Meldungen an das VIS richtig und vollständig gemacht wurden, sollte zu jeder Meldung am Betrieb ein Beleg vorhanden sein (z. B. Rechnung, Lieferschein).
Meldungen an das VIS zu Verendungen von Schweinen sind nicht möglich. Daher müssen Bestandsregisteraufzeichnungen gemäß Bundestierschutzgesetz zu verendeten Schweinen zusätzlich geführt werden (z. B. Aufheben der Belege der Tierkörperverwertung).
Alternative zur Online-Führung
Wenn Sie über keinen Online-Zugang zum VIS verfügen, muss gemäß TKZVO 2009 idgF ein Bestandsregister in schriftlicher Form geführt werden.
Über die Form der Aufzeichnung bestehen keine Vorgaben. Folgende Möglichkeiten bieten sich an:
- VIS-Meldeformulare
Wenn Sie eine Bestandsänderung mit einem VIS Meldeformular an die Datenbank gemeldet haben, gelten die Eintragungen im Formular als Teil des Bestandsregisters. - Belegsammlung
Wenn zu den Meldeereignissen entsprechende Belege vorhanden sind (z. B. Lieferscheine, Rechnungen, TKV-Belege), können diese als Bestandteil des Bestandsregisters verwendet werden. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die Belege alle erforderlichen Angaben enthalten (siehe: „Inhalte des Bestandsregisters für Schweine“ und „Was ist über diese Ereignisse aufzuzeichnen?“) und in einem Ordner übersichtlich abgelegt sind. Empfehlenswert ist die Verwendung des von der AMA aufgelegten Viehverkehrsscheins/Lieferscheins (SUS) als Beleg, weil er vollständig ausgefüllt alle erforderlichen Daten enthält.