Der Art. 35 Abs. 8 der BIO-Verordnung 2018/848 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 7 und 8 Abs. 1 EU-Qualitätsregelungen Durchführungsgesetz (i.d.F. EU-QuaDG) regelt Umstände, unter denen Unternehmer:innen von der Pflicht, ihre
ausgenommen sind.
Dies ist dann der Fall, wenn unverpackte Erzeugnisse, die als biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse verkauft werden,
Die Erfüllung all dieser Kriterien ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Zertifikatspflicht.
Sobald die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten werden oder eine der Vorgaben nicht eingehalten wird, muss ein Kontrollvertrag mit einer BIO-Kontrollstelle abgeschlossen werden.
Unternehmer:innen, die die Ausnahme in Anspruch nehmen können, sind gem. § 8 Abs. 1 EU-QuaDG verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen dieser biologischen Erzeugnisse bei dem:der Landeshauptmann:frau zu melden. Diese Meldung hat über das VIS zu erfolgen.
Dazu müssen Sie Zugriffsdaten anfordern, die VIS Anwendung aufrufen und das entsprechende Formular ausfüllen. Das Benutzerhandbuch für die Durchführung der Meldung finden Sie unter Anleitungen.
Die Einhaltung dieser Bedingungen hat gem. § 3 Abs. 7 EU-QuaDG die Lebensmittelaufsicht zu überprüfen.