Ist ein bestimmtes Gebiet von einem Katastrophenfall betroffen, kann die für das Gebiet zuständige Behörde gem. Artikel 22 der VO (EU)/848 iVm VO (EU) 202/2146 generelle Ausnahmen von den biologischen Produktionsbedingungen gewähren.
Damit einher gehen nicht nur Berichtspflichten der betroffenen Unternehmer:innen gegenüber der Behörde, sondern auch der Behörden gegenüber der Europäischen Kommission.
Aus diesem Grund ist die Inanspruchnahme dieser Gebietsausnahme via VIS zu melden.
Ist ein:e einzelne:r Unternehmer:in von einem Katastrophenfall (z.B. Erdrutsch) betroffen, kann diese:r einen Antrag auf Gewährung von Ausnahmen von den biologischen Produktionsvorschriften stellen. Dies erfolgt formlos direkt bei der zuständigen Behörde.
Katastrophenfälle, die ein gesamtes Gebiet betreffen, sind zum Beispiel widrige Witterungsverhältnisse (z.B. Hagel, schwere Regenfälle, extreme Dürre) und Naturkatastrophen (Hochwasser, etc.), aber auch Tierseuchen und Umweltvorfälle wie zB. ein Chemieunfall, u.ä.m.
Die Anerkennung der Gebietsbetroffenheit durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag durch eine Servicestelle (Bezirksbauernkammer, Service Austria). Im Zuge der Anerkennung legt die Behörde spezifische Ausnahmen fest. Diese Ausnahmen gelten ausschließlich
Die Behördenzuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Hauptbetriebes, unabhängig davon, in welchem österreichischen Bundesland sich die vom Katastrophenfall betroffene(n) Produktionseinheit(en) befinden.
Wird eine für ein betroffenes Gebiet geltende Ausnahme in Anspruch genommen, hat dies der:die Unternehmer:in direkt im VIS unter Angabe des betrieblichen Ausmaßes und der betroffenen Teilbetriebe zu melden. Alternativ kann die Meldung durch die Landwirtschaftskammer (resp. Bezirksbauernkammer) bzw. BIO AUSTRIA als VIS Servicestelle durchgeführt werden.