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Ausnahmegenehmigungen

Genehmigung des Zugangs nicht-biologischer Tiere

Grundsätzlich müssen biologische Tiere in biologischen Produktionseinheiten geboren (bzw. geschlüpft) und aufgezogen worden sein.

Biologische Tiere sind jedoch nicht immer in ausreichender Menge und Qualität verfügbar, um den Bedarf von Landwirt:innen zu decken, die erstmals eine Herde oder einen Bestand aufbauen oder ihre Herde oder ihren Bestand erneuern oder erweitern möchten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es daher möglich, nicht-biologisch aufgezogene Tiere in eine biologische Produktionseinheit oder eine Produktionseinheit in Umstellung einzubringen. Mit Ausnahme gefährdeter Nutztierrassen ist der nicht-biologische Tierzugang genehmigungspflichtig

Der Antrag an die zuständige Behörde ist im VIS zu stellen. 

Säugetiere im Geltungsbereicht der BIO-VO 2018/848

Nicht-biologisch aufgezogene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Geweihträger, Lamas, Alpakas und Kaninchen können ausschließlich zu Zuchtwecken in einen Bio-Betrieb eingebracht werden. Im Zuge des Antrags ist nachzuweisen, dass der quantitative oder qualitative Bedarf von dem:der Landwirt:in in Bezug auf biologische Tiere nicht gedeckt werden kann.

Da das Lebensalter und das Geschlecht der beantragten Zuchttiere sowie der betriebliche Zweck variieren, stehen für die Beantragung des nicht-biologischen Tierzugangs folgende sechs Antragstypen zur Verfügung:

  Jungtiere für den erstmaligen Bestandsaufbau

  Männliche Tiere für die Bestandserneuerung

  Weiblich nullipare Tiere für die Bestandserneuerung

  Weiblich nullipare Tiere für die Bestandserweiterung bei erheblicher Haltungsvergrößerung

  Weiblich nullipare Tiere für die Bestandserweiterung bei Rassenumstellung

  Weiblich nullipare Tiere für die Bestandserweiterung zum Aufbau eines neuen Produktionszweiges

 

 Weitere Informationen finden Sie in den Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie in der Schritt-für-Schritt-Anleitung für Beantragung nicht-biologischer Tiere zu Zuchtwecken.
 

Geflügel im Geltungsbereich der BIO-VO 2018/848

Die Verfügbarkeit von biologischen Junghennen für die Eiererzeugung und von biologischem Geflügel für die Fleischerzeugung (Hühner, Truthühner, Gänse, Pekingenten, Barbarieenten, Hybridenten, Mulard-Enten und Perlhühner) wird  jährlich festgestellt und auf der Website "Kommunikationsplattform Verbraucher:innengesundheit" veröffentlicht. 

Wird der quantitative oder qualitative Bedarf der Landwirt:innen an biologischen Geflügel beim erstmaligen Aufbau eines Bestands oder bei Erneuerung oder Wiederaufbau des Bestands ​​​​​​ nicht gedeckt, kann die zuständige Behörde genehmigen, dass nicht-biologisches Geflügel in einen Bio-Betrieb eingestellt werden kann, sofern die Junghennen für die Eiererzeugung und das Geflügel für die Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind.

Eine Genehmigung ist immer bis zum  31.12. des beantragten Jahres befristet. 

 

 Weitere Informationen finden Sie in den Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie in der Schritt-für-Schritt-Anleitung für Beantragung von nicht-biologischem Geflügel.