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Ausnahmegenehmigungen

Temporäre Anbindehaltung von Rindern

Grundsätzlich ist die routinemäßige Anbindung biologisch gehaltener Tiere untersagt bzw. nur im Rahmen der Durchführung tiergesundheitlicher Maßnahmen oder im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung erlaubt. Sollte eine Haltung von Rindern in Gruppengrößen, die den Verhaltensbedürfnissen entspricht, nicht möglich sein, kann von der zuständigen Behördedie zeitlich begrenzte Anbindung genehmigt werden.

Der Antrag an die zuständige Behörde ist im VIS zu stellen. 

Als Richtwert für die Gruppengröße wird der Durchschnittsbestand eines Kalenderjahres herangezogen:

  • Bei Haltung von mehreren Tierkategorien, wie z.B. Milch- oder Mutterkühen mit Nachzucht bzw. Nachkommenschaft, liegt die Bestandsobergrenze für die Ausnahme bei maximal 35 RGVE,
  • bei der alleinigen Haltung von Tieren einer Tierkategorie, wie z. B. von nur männlichen Masttieren, liegt die Bestandsobergrenze bei maximal 20 RGVE im Jahresdurchschnitt.

Wird die Genehmigung für die temporäre Anbindehaltung erteilt, sind folgende Bedingungen einzuhalten

  • Einhaltung der Bestandsobergrenze von 20 bzw. 35 RGVE in Abhängigkeit der Anzahl gehaltener Tierkategorien
  • Einhaltung der Höchstgrenze: Es dürfen nicht mehr als 50 Rinder, die älter als 6 Monate sind, gehalten werden
  • Die temporär angebundenen Rinder erhalten während der Weidezeit Zugang zu Weideland bzw. zweimal wöchentlich Zugang zu Freigelände, wenn das Weiden nicht möglich ist

Sowohl Bestandsober- als auch Höchstgrenze gelten für den Hauptbetrieb inklusive allfällig vorhandener Teilbetriebe.  

Weitere Informationen finden Sie in den  Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie in der Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Beantragung des temporären Tierzugangs.