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Häufig gestellte Fragen

Inhalt

Allgemeine Fragen zum Verwaltungsablauf

  • Sollten Sie bereits Zugriffsdaten haben, gelten diese Zugriffsdaten auch für die Antragstellung bzw. Meldung.
  • Haben Sie noch keine Zugriffsdaten, können Sie diese über das Formular auf der VIS Website anfordern.
    Zugriffsdaten werden bei der Ersterstellung in der Regel am Postweg übermittelt, weshalb mit einer gewissen Wartezeit zu rechnen ist.

Über die Adresse https://portal.statistik.at gelangt der User in das Statistik Stammportal. Dort ist die Eingabe der Benutzerkennung (in der Regel vorname.nachname) und des Passwortes erforderlich. Danach werden dem User die Applikationen angezeigt, die ihm zur Verfügung stehen. Nach Anklicken der VIS Anwendung gelangt man zu den Betriebsdaten und kann im Menü (linksseitig) entsprechend weiterarbeiten.

Im Stammportal hat man die Möglichkeit den Button „Passwort vergessen“ zu nutzen. Man erhält umgehend einen Link an die im System hinterlegte (und verifizierte) Mailadresse. Diese enthält einen Link zu einem neuen Initialpasswort, welches beim Einstieg geändert werden muss.

Ja, die Bearbeitung des Antrags bzw. der Meldung kann mit der Schaltfläche „Antrag bearbeiten“ zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.

Für die Anträge auf Ausnahmegenehmigung und die Meldung des geringfügigen Verkaufs biologischer Erzeugnisse fallen unabhängig der Art der Antragstellung folgende Gebühren an:

  • € 14,30 Eingabengebühr gem. § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idgF
  • € 6,50 Bundesverwaltungsabgaben gem. dem Allgemeinen Teil TP 1 bzw. TP2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF. Diese Abgaben fallen für die Erledigung per Bescheid (bei der fallweisen Genehmigung von Eingriffen und bei der Genehmigung der temporären Anbindehaltung) oder für die Durchführung einer Amtshandlung (bei der betriebsbezogenen Genehmigung von Eingriffen) an.
Die Gebühren werden vom Landeshauptmann mit Bescheid vorgeschrieben.

Bei der betriebsbezogenen Genehmigung für Eingriffe wird die Kontrollstelle zum Zeitpunkt der Genehmigung informiert, bei Beantragung bzw. Statusänderung der temporären Anbindehaltung von Rindern wird die Kontrollstelle zum Zeitpunkt der Antragstellung informiert. Auch von der Bekanntgabe der temporären Anbindehaltung auf Almen wird die Kontrollstelle in Kenntnis gesetzt.

Die Behörden sind gem. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Dauer des Antragsverfahrens ist von verschiedenen Faktoren abhängig, so zum Beispiel ob die Informationen, die als Entscheidungsgrundlage erforderlich sind, vollständig, und klar verständlich im Antrag angegeben sind; oder ob für das Erhebungsverfahren eine vor Ort Kontrolle durch die Kontrollstelle erforderlich ist.

Der:die Antragsteller:in kann – bei der Erstellung des Antrags bzw. der Meldung oder auch später – im VIS angeben, ob man per E-Mail informiert werden möchte, sobald sich der Status des Antrags ändert. Wird keine E-Mail-Kommunikation gewünscht so wird der:die Antragsteller:in bei unvollständigen Anträgen oder Meldungen von der zuständigen Behörde telefonisch kontaktiert. Genehmigungen bzw. Bescheide werden per Post zugestellt.

Die Verwendung der Antrags- bzw. Meldeformulare stellen die klare und korrekte Erfassung aller erforderlichen Entscheidungsgrundlagen sicher und stehen ausschließlich im VIS zur Verfügung.

Nein, der Workflow sieht keine automatische Benachrichtigung der Servicestellen vor. Eine Servicestelle kann direkt im VIS in die von ihr gestellten Anträge Einsicht nehmen.

Antrag auf betriebsbezogene Genehmigung für bestimmte Eingriffe

Der neue Antrag sollte mit Jahresbeginn, jedenfalls zeitgerecht vor Durchführung des ersten Eingriffes nach dem Jahreswechsel, gestellt werden.

Die Genehmigung gilt für die Dauer von drei Kalenderjahren.

Die Genehmigung erlaubt die Durchführung des beantragten Eingriffs am Betrieb. Die Anzahl der Tiere, an denen dieser Eingriff durchgeführt wird, wird dabei nicht geregelt, wird aber von der Kontrollstelle im Rahmen der jährlichen Kontrolle erhoben.

Die Einhaltung wesentlicher Beschränkungen des Genehmigungsumfanges, wie beispielsweise das zulässige Höchstalter (z. B. Kupieren der Schwänze bei weiblichen Lämmern bis zu einem Alter von höchstens 7 Tagen) sowie die zulässige Nutzungskategorie (z. B. Kupieren der Schwänze nur bei weiblichen Lämmern für die Nachzucht) werden im Zuge der BIO-Kontrolle überprüft. Die Nichteinhaltung der Vorgaben führt zu entsprechender Maßnahmensetzung.

Wurde bereits ein Antrag im VIS gestellt, und wurde dabei angegeben, dass der:die Antragsteller:in per E-Mail informiert werden möchte, wird er:sie automatisch benachrichtigt, wenn sich der Status der Genehmigung von „bestätigt“ auf „beendet“ ändert.

Landwirt:innen, die bereits 2020 die betriebsbezogene Genehmigung für die Durchführung bestimmter Eingriffe erhielten, werden im Jahr 2022 nicht über das Auslaufen ihrer Genehmigung informiert, da im Jahr 2020 noch keine Verarbeitung dieser Anträge und deren Genehmigungen im VIS erfolgt ist.

Die Angabe der Nutzungskategorie ist zur Beurteilung, ob Eingriffe möglicherweise routinemäßig durchgeführt werden, anzugeben, da die Mast von Kälbern ggf. bereits vor der Hornbildung beendet wird. Daher ist auch die Freitext-Begründung des geplanten Eingriffs erforderlich.
Eine spätere Umnutzung kann unabhängig von der Angabe am Antrag erfolgen, z.B. wenn sich ein Kalb, das für die Nachzucht vorgesehen war, doch nicht eignet und damit der Mast zugeführt wird.

Die Durchführung der Enthornung an einem Kalb, welches bis zu acht Wochen alt ist, ist von der betriebsbezogenen Genehmigung umfasst, wobei folgende Regelung zu beachten ist:

  • Der Eingriff an Kälbern, die jünger als sechs Wochen alt sind, kann durch sachkundige Personen durchgeführt werden.
  • Eingriffe an Kälbern, die älter als sechs Wochen sind, müssen von Tierärzt:innen durchgeführt werden.

Ist das Kalb älter als acht Wochen, bedarf es für diesen Eingriff einer fallweisen bzw. einzeltierbezogenen Ausnahmegenehmigung.

Ja, mittels Freitext ist die Notwendigkeit für den Eingriff anhand der eigenen betrieblichen Situation konkret zu begründen. Dabei kann auch ein Bezug zu den vorgegebenen Begründungen (wie z.B. Gefährdung der Arbeitssicherheit; Verbesserung der Hygienebedingungen der Tiere, etc.) hergestellt werden. Die Darstellung der betrieblichen Situation kann in Stichworten erfolgen.
Bezüglich der Arbeitssicherheit kann beispielsweise eine Darstellung, in welchen Situationen die Arbeitssicherheit am Betrieb gefährdet ist und warum dies nicht durch andere Maßnahmen behoben werden kann, erfolgen (z.B. aktuelle Stallausführungen sind ungeeignet für die Haltung behornter Tiere und Stallanpassung ist derzeit nicht möglich; aufgrund ängstlicher/aggressiver/gestresster Tiere beim Ein-/Austreiben könnte die Arbeitssicherheit mit behornten Tieren am Betrieb nicht gewährleistet werden).
Bezüglich der Tiergesundheit kann beispielsweise eine akute tierärztliche Indikation aufgrund starken Parasitenbefalls angegeben werden.

Bleibt nach dem Bewirtschafterwechsel die Betriebsstruktur unverändert und die LFBIS Nr. gleich, bleibt auch die Genehmigung aufrecht. Bei einer Änderung der Betriebsstruktur bzw. der Vergabe einer neuen LFBIS Nr. ist die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung zu prüfen.

Antrag auf fallweise Genehmigung für bestimmte Eingriffe

Der Bescheid gilt für die zeitnahe Durchführung des beantragten Eingriffs am beantragten Tier.

Die Angabe der Nutzungskategorie ist zur Beurteilung, ob Eingriffe möglicherweise routinemäßig durchgeführt werden, anzugeben, da die Mast von Rindern ggf. bereits vor der Hornbildung beendet wird. Daher ist auch die Freitext-Begründung des geplanten Eingriffs erforderlich. Eine spätere Umnutzung kann unabhängig von der Angabe am Antrag erfolgen, z.B. wenn sich ein Kalb, das für die Nachzucht vorgesehen war, doch nicht eignet und damit der Mast zugeführt wird.

Ja, mittels Freitext ist die Notwendigkeit für den Eingriff anhand der eigenen betrieblichen Situation konkret zu begründen. Dabei kann auch ein Bezug zu den vorgegebenen Begründungen (wie z.B. Arbeitssicherheit, Verbesserung der Tiergesundheit) hergestellt werden.

Folgende Nachweise sind für die Kontrolle bereitzuhalten:

  • Bei Rindern bzw. Kälbern, die älter als acht Wochen sind, ist eine Bestätigung des:der betreuenden Tierärzt:in bezüglich der Verbesserung der Gesundheit erforderlich.
  • Für die Enthornung von Rindern über 6 Monaten bzw. über 1 Jahr ist die Bestätigung des:der betreuenden Tierärzt:in über das Vorliegen wichtiger Gründe (wie zum Beispiel eine tierärztliche Indikation aufgrund Verletzung des Hornzapfens, Einwachsen des Hornes, tumoröse Veränderung etc.) erforderlich.

Nein, es kann nur ein vollständig ausgefüllter Antrag an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Die Bio-Verordnung zählt die zulässigen und genehmigbaren Eingriffen am Tier abschließend auf: das Kupieren von Schwänzen bei Schafen, das Schnabelstutzen und die Enthornung. Das Einziehen von Nasenringen ist zwar gem. der 1. THVO ein zulässiger Eingriff, kann aber auf Basis der Bio-Verordnung nicht mehr genehmigt werden.

Antrag auf temporäre Anbindehaltung bei Rindern

Rinder können zeitlich begrenzt angebunden werden, wenn eine Haltung in Gruppengrößen, die den Verhaltensbedürfnissen entspricht, nicht möglich ist.

Als Richtwert für die Gruppengröße wird der Durchschnittsbestand des Kalenderjahres herangezogen. Bei Haltung von Milch- oder Mutterkühen mit Nachzucht bzw. Nachkommenschaft liegt die Obergrenze für die Ausnahme bei maximal 35 RGVE, bei der alleinigen Haltung von Tieren einer Tierkategorie, wie z. B. von nur Milchkühen oder nur männlichen Masttieren, liegt die Obergrenze bei maximal 20 RGVE im Jahresdurchschnitt.

Prinzipiell ja. Ausgenommen ist die zeitlich begrenzte Anbindung einzelner Rinder für tiergesundheitliche Maßnahmen (z. B. Klauenpflege), im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung (Untersuchung oder ärztlich festgelegte Behandlungszeiträume), oder zum Melken. Auch die Anbindehaltung eines Zuchtstiers ist von der Genehmigungspflicht ausgenommen, sofern alle anderen Rinder nicht angebunden werden.

Für Umstellbetriebe wird eine Antragstellung möglichst rasch nach Abschluss des Kontrollvertrages empfohlen. Zertifizierte Betriebe müssen vor Aufnahme dieser Haltungsform die Genehmigung bereits erhalten haben. Bitte beachten Sie dazu die Informationen Ihrer Kontrollstelle, Ihrer Landwirtschaftskammer und der BIO-Verbände.

Nein, der Antrag ist unter der Hauptbetriebsnummer zu stellen. Die Genehmigung gilt dann gleichermaßen für den Haupt- und allfällige Teilbetriebe.

Der Antrag muss nicht jährlich neu gestellt werden. Sofern sich die Umstände nicht ändern, bleibt der Bescheid aufrecht.

Die Inanspruchnahme der Genehmigung ist an die Einhaltung bestimmter Bedingungen in Bezug auf die Bestandsobergrenze, die Höchstgrenze und des Zugangs zum Freigelände (Weide, Auslauf) geknüpft.

Bleibt nach dem Bewirtschafterwechsel die Betriebsstruktur unverändert und die LFBIS Nr. gleich, bleibt auch die Genehmigung aufrecht. Bei einer Änderung der Betriebsstruktur bzw. der Vergabe einer neuen LFBIS Nr. ist die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung zu prüfen. Wenden Sie sich an Ihre Kontrollstelle.

Bei der Antragstellung sind die Tierkategorien, die im Jahresverlauf üblicherweise am Betrieb gehalten werden, anzugeben. Daraus leitet sich die erlaubte Bestandsobergrenze ab.

Da sich die Tierkategorien unterjährig ändern können, ist bei der Antragstellung jene Anzahl der Tierkategorien anzugeben, die im Jahresverlauf üblicherweise gehalten werden. Diese Anzahl kann von der am Tag der Antragstellung gehaltenen Tierkategorien abweichen (z. B. bei Milchbetrieben, die zeitweise keine Nachzucht am Betrieb halten).

Für Milchvieh- oder Mutterkühe mit Nachzucht bzw. Nachkommenschaft haltende Unternehmen gelten 35 RGVE.
Bei der alleinigen Haltung von Tieren einer Tierkategorie, wie z. B. von nur Milchkühen oder nur männlichen Masttieren reduziert sich die zulässige Rinder-GVE-Zahl auf 20 GVE.

Diese Werte gelten für den Haupt- und allfällig vorhandene Teilbetriebe.

Es dürfen nicht mehr als 50 Rinder (ausgenommen Jungtiere unter 6 Monaten) im Unternehmen (d. h. Haupt- und allfällig vorhandene Teilbetriebe), gehalten werden.

Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Anzahl der Tierköpfe, die Bestandsobergrenze berücksichtigt den Jahresdurchschnitt des RGVE Berechnungsschlüssels.

Hinweis: Die Berechnung erfolgt aus 13 Stichtagen der Rinderdatenbank (jeweils zum Monatsersten sowie zum 15. Juli). Es wird folgender Umrechnungsschlüssel herangezogen: Rinder < ½ Jahr: 0,4 RGVE | Rinder ½ Jahr bis 2 Jahre: 0,6 RGVE | Rinder > 2 Jahre: 1 RGVE

Antrag auf Zugang nicht-biologischer Säugetiere zu Zuchtzwecken

Werden Rinder, Schafe oder Ziegen beantragt, ist ein Auszug aus der entsprechenden BIO-Tierdatenbank almmarkt.com vorzulegen. Für die Beantragung von Schweinen ist ein Auszug aus der BIO-Tierdatenbank pig.at vorzulegen. Für die anderen Tierarten ist eine Bestätigung des Zuchtverbandes der betroffenen Tierart bzw. einer Servicestelle erforderlich.

Eine Auflistung der Kriterien, die als Begründung herangezogen werden können, sind in der Verfahrensanweisung Tierzugang BIO abschließend veröffentlicht und betreffen beispielsweise die Haltungsform (Gewöhnung an weidebetonte Haltungsformen oder Freiland), den Impfstatus, etc.

Bitte beachten Sie, dass Ihr qualitativer Bedarf in jedem Fall zu belegen ist (bspw. durch Schaltung eines Inserats oder einer Selbsterklärung).

Am Tag der Einstellung sind folgende tierartenspezifische Alters-/Gewichtsgrenzen einzuhalten: Lamas, Alpakas: > 12 Monate; Rinder, Equiden, Geweihträger: < 6 Monate; Schafe, Ziegen: < 60 Tage; Schweine: < 35 kg; Kaninchen: < 3 Monate.

Nein. Männliche Zuchttiere müssen am Tag der Einstallung folgendes Alter erreicht haben: Lamas, Alpakas: > 18 Monate; Rinder, Equiden, Geweihträger: > 12 Monate; Schafe, Ziegen, Schweine > 6 Monate; Kaninchen > 3 Monate. Demnach können männliche Jungtiere ausschließlich zum Zweck des Bestandaufbaus beantragt werden.

Ja. Diese sind mittels Antrag auf weiblich nullipare Zuchttiere zur Bestandserneuerung (NBIO_WT) zu beantragen.

"Nullipar" bedeutet, dass das weibliche Tier noch nicht geworfen hat.

  • Im Rahmen des NBIO_JT gilt für Neuweltkamele ein Mindestalter von 12 Monaten.
  • Als ausgewachsenes männliches Tier gelten Lamas und Alpakas ab 18 Monaten.
  • Werden weibliche Tiere zu Zuchtzwecken beantragt, müssen diese nicht unbedingt nullipar sein.

Dies ist vom Antragstyp abhängig:

  • NBIO_JT: Der Zugang kann frühestens ab dem Datum des Nachweises über die Nicht-Verfügbarkeit erfolgen. Die Genehmigung gilt unbeschadet eines etwaigen Jahreswechsels für 6 Monate ab dem Datum des Nachweises.
  • NBIO_MT & NBIO_WT: Der Zugang kann frühestens ab dem Datum des Nachweises über die Nicht-Verfügbarkeit erfolgen. Die Genehmigung gilt bis zu 6 Monate ab dem Datum des Nachweises, jedoch maximal bis zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde.
  • NBIO_WA, NBIO_WB und NBIO_WC: Der Zugang kann frühestens ab dem Datum der Genehmigung erfolgen. Die Genehmigung gilt bis zu 6 Monate, jedoch maximal bis 31.12. des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde.

Nein. Der Zugang zum Zweck der Produktion tierischer Erzeugnisse kann nicht beantragt werden.

Dies erfolgt in Abhängigkeit der Tierart und des Zeitpunktes des Erstantrages:

  • Rinder: Bei Antragstellung wird automatisch der Maximalbestand am Betrieb des vorigen Kalenderjahres bis zum Antragszeitpunkt des aktuellen Kalenderjahres aller Rinder basierend auf den tierartspezifischen Registerdaten ermittelt.
  • Schafe/Ziegen/Schweine: Bei Antragstellung wird automatisch der Bestand am Betrieb des vorigen bzw. aktuellen Kalenderjahres per 1.4. aller Schafe/Ziegen/Schweine laut den tierartspezifischen Registerdaten ermittelt. Sind keine Bestandsdaten vorhanden, sind Eigenangaben durchzuführen.
  • Equiden/Geweihträger/Lamas/Alpakas/Kaninchen: Es sind Eigenangaben durchzuführen. Es ist der Maximalbestand am Betrieb des vorigen Kalenderjahres bis zum Antragszeitpunkt aller Equiden/Geweihträger/Lamas/Alpakas/Kaninchen anzugeben.

Die Liste der gefährdeten Nutztierrassen wird durch die AMA veröffentlicht. Das Einstellen nicht-biologischer Zuchttiere gefährdeter Rassen gemäß dieser ÖPUL-Maßnahme ist nicht genehmigungspflichtig.

Eine Rassenumstellung muss bereits im Gange sein, um den Zugang nicht-biologischer weiblicher Zuchttiere so zu begründen. Daher ist im Antrag NBIO_WB folgendes nachzuweisen:

  • Seit 1.1. des Vorjahres sind bereits biologische Tiere dieser Rasse am Betrieb eingestellt worden.
  • Vor 1.1. des Vorjahres wurden keine Tiere dieser Rasse am Betrieb gehalten.

Der Antrag NBIO_WA kann nur dann mit bereits erfolgter Vergrößerung der Haltung begründet werden, wenn der Bestand des Vorjahres verglichen mit dem Bestand des Vorvorjahres in Abhängigkeit der Tierart um mindestens 10% bzw. 20% überschritten wurde.

Es ist nachzuweisen, dass - bis auf Eigenbedarfs- oder Hobbytiere - keine Tiere dieser Tierart in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung am Betrieb gehalten wurden. Bei Beantragung nicht-biologischer Jungtiere werden kleine Bestände toleriert.

Antrag auf Zugang von nicht-biologischem Geflügel

Nicht-biologische Küken müssen weniger als drei Tage alt sein.

Eine Genehmigung gilt immer bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres.

Meldung des geringfügigen Verkaufs biologischer Erzeugnisse

Wenn Sie mit dem Verkauf der unverpackten Waren nicht die beiden Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten und zusätzlich auch alle anderen Kriterien erfüllen, reicht die Meldung an den:die Landeshauptmann:frau aus.

Die Ausnahmeregelung beschränkt sich auf Lebensmittel. Sie können zum Beispiel unverpackte Backwaren, Obst und Gemüse oder Milch aus einem Milchautomat verkaufen.
Für den Verkauf von Häuten, Fellen, Futtermittel, etc. sind Sie zertifizierungspflichtig und benötigen somit einen Kontrollvertrag.

Wichtig ist, dass Sie die BIO-Lebensmittel nicht selbst erzeugen oder aufbereiten bzw. Tätigkeiten zur Aufbereitung und Verarbeitung an Dritte vergeben, diese nicht aus einem Drittland einführen, an einem anderen Ort als der Verkaufsstelle lagern, direkt an die Endverbraucher:innen abgeben und die Geringfügigkeitsgrenzen für die unverpackten Erzeugnisse nicht überschreiten.

Sobald beide Grenzen im laufenden Kalenderjahr überschritten werden, tritt die Kontrollvertragspflicht ein und es ist ein BIO-Kontrollvertrag abzuschließen

Nein, die Meldung gilt unbefristet bzw. solange die Geringfügigkeitsgrenzen für unverpackte Erzeugnisse nicht überschritten und alle anderen Vorgaben eingehalten werden.

Nein. Die Grenzen von maximal 5.000 kg pro Jahr und die Nettoumsatzgrenze von 20.000 € pro Jahr gelten für alle unverpackten BIO-Lebensmittel, die das Unternehmen in Verkehr bringt. Zudem gilt, dass die Produkte nur am Ort der Filiale gelagert werden dürften, somit keine zentrale Anlieferung möglich wäre.

Wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten oder eine der anderen Vorgaben nicht mehr erfüllen, sind Sie verpflichtet, Ihre Tätigkeit der Kontrolle durch eine BIO-Kontrollstelle zu unterstellen. Wird die Verletzung dieser Verpflichtung im Rahmen einer Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht festgestellt, wird zur Herstellung des rechtskonformen Zustands die Maßnahme der Entfernung der BIO-Kennzeichnung bis zur Abschluss einen BIO-Kontrollvertrags gesetzt.

Sobald Sie nicht (mehr) alle Kriterien erfüllen, z.B. weil Sie mit Internethandel beginnen oder Aufbereitungshandlungen vornehmen, ist ein Kontrollvertrag abzuschließen. 

Ja. Die BIO-Verordnung sieht eine Überprüfung der Zertifikate Ihrer Lieferanten durch Sie als Warenempfänger als auch durch die Lebensmittelaufsicht im Rahmen einer allfälligen Kontrolle vor. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen (Geschäftsaufzeichnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen), und diese Aufzeichnungen gemeinsam mit Lieferscheinen und Rechnungen und den Zertifikaten der Lieferanten für die Kontrolle bereitzuhalten.

Als konventionell wirtschaftender Landwirt mit Hofladen für Ihre Produkte können Sie auch zugekaufte und unverpackte BIO-Lebensmittel unter Einhaltung der Kriterien sowie der Geringfügigkeitsgrenzen in Verkehr bringen. Voraussetzung dafür sind Vorkehrungen, die jedes Vermischen oder Vertauschen von BIO-Erzeugnissen mit konventionellen Erzeugnissen verhindern. Dazu gehört beispielsweise die räumliche oder zeitliche Trennung von Produkten, die Sie sowohl in BIO-Qualität als auch in konventioneller Qualität anbieten.

Nein. Im Falle von z. B. Internethandel erfolgt die Lagerung der verkauften Produkte naturgemäß nicht am gleichen Ort wie die Verkaufsstelle. Daher ist eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme nicht gegeben. Internethandel mit Bio-Produkten ist daher nur mit Bio-Kontrollvertrag zulässig.

Meldung der Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall

Wurde die Gebietsbetroffenheit noch nicht von Ihrer zuständigen Behörde anerkannt, wenden Sie sich bitte an Ihre Servicestelle (Bezirksbauernkammer oder BIO Austria).

Bei individueller Betroffenheit können Sie formlos einen Antrag auf jene Ausnahme, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der biologischen Produktion erforderlich ist, bei der zuständigen Behörde stellen.

Anzugeben sind jedenfalls das betriebliche Ausmaß der Ausnahme (wie z.B. die betroffenen Tierarten, das Ausmaß des Einsatzes konventioneller Produktionsmittel, etc.) sowie die betroffenen Teilbetriebe, sofern es sich nicht um den Hauptbetrieb handelt. Zudem ist auf den Verwaltungsakt, der die Gebietsbetroffenheit anerkennt, anzugeben. Bei Fragen rund um die Meldung wenden Sie sich an Ihre Servicestelle.

Die Anerkennung der Gebietsbetroffenheit im Katastrophenfall erfolgt durch die BIO-Behörde des Bundeslandes, in dem das betroffene Gebiet liegt. Die Meldung, dass Sie eine Ausnahme in Anspruch nehmen, erfolgt an die BIO-Behörde Ihres Hauptbetriebs.