Meldeinhalte
- Meldebetrieb
Die Registrierungsnummer (LFBIS-Nummer) des Meldebetriebs ist verpflichtend anzugeben. - Meldedatum
Das Datum der Verbringung muss ebenso angeführt werden - Stückanzahl
Die Anzahl der verbrachten bzw. geschlachteten Tiere (Schweine, Schafe, Ziegen) die der Untersuchungspflicht unterliegen, ist anzugeben - Meldeereignis
Das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung) ist anzukreuzen - Bestimmungsbetrieb
Vom unmittelbaren Bestimmungsbetrieb ist die Registrierungsnummer (LFBIS-Nummer) verpflichtend anzugeben. Sollte diese nicht bekannt sein, müssen Name und Adresse angegeben werden. - Transporteur
Bei allen Transportfahrzeugen eines österreichischen Transporteurs ist dessen Registrierungsnummer anzugeben. Bei Transportfahrzeugen eines ausländischer Transporteurs muß in jedem Fall das Land, der Nachname, die PLZ und der Ort dieses Transporteurs angegeben werden. - Verbringungen aus innergemeinschaftlichen Staaten nach Österreich
Die fortlaufende Nummer und der Ausstellungsort der "Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel" ist anzugeben. - Verbringungen aus Drittstaaten nach Österreich
Die fortlaufende Nummer und der Ausstellungsort des gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) ist anzugeben.
Meldefristen
Ereignisse, die Schafe oder Ziegen betreffen, müssen spätestens am siebenten Kalendertag nach Eintritt gemeldet werden.