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Häufig gestellte Fragen

Für die Registrierung als Halter:in von Schafen oder Ziegen verwenden Sie bitte das Formular für Tierhalter unter dem Punkt Registrierung / Formulare auf dieser Website. Nach Eintrag im Register erhalten Sie ein Schreiben mit der zugeteilten Registrierungsnummer und aktuellen VIS Zugriffsdaten am Postweg zugeschickt.

Für meldepflichtige Tierhalter:innen gibt es keine Möglichkeit selbst die Stammdaten (z.B. Adresse) zu ändern. Im Fall eines Bewirtschafterwechsels wenden Sie sich entweder an die Landwirtschaftskammer, wenn Ihre Daten auch bei der AMA bekannt sind oder direkt an das VIS Postfach vis@statistik.gv.at, wenn Ihre Daten nur hier gespeichert sind. Sollten Adressänderungen eingetragen werden, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das VIS Postfach.

Auch in diesem Fall der Eigenversorgung gelten Sie als Tierhalter:in und da sämtliche Verbringungen von Schafen und Ziegen zu melden sind, müssen auch die Tiere, die für den Eigenbedarf gehalten werden, im VIS gemeldet werden.

Das Tier wurde am eigenen Betrieb gemästet, zum Schlachtbetrieb gebracht, dort geschlachtet und das Fleisch wieder zum eigenen Betrieb zurückgebracht (Lohnschlachtung): Die Verbringung des Tieres zum Schlachtbetrieb ist mit „Abgang lebender Tiere“ zu melden. Das Zurückbringen des Schlachtkörpers kann nicht an das VIS gemeldet werden, da im VIS lediglich die Verbringung von lebenden Tieren abgebildet wird.

Werden Tiere auf dem eigenen Betrieb nur für den Eigenbedarf (Fleisch wird nicht in den Verkehr gebracht) gemästet und geschlachtet und auch nicht durch einen Tierarzt beschaut, gilt das als Hausschlachtung (nicht untersuchungspflichtige Schlachtung NS). Solche Schlachtungen müssen nicht innerhalb der Meldefrist von 7 Tagen nach dem Ereignis gemeldet werden. Es ist ausreichend, wenn diese Schlachtungen als Summe der letzten 12 Monate in der Tierliste des AMA Mehrfachantrages oder im Rahmen der VIS Jahreserhebung angeführt werden (es sei denn, sie führen das Bestandsregister im VIS, dann müssen auch die nur für das Bestandsregister relevanten Meldegründe innerhalb der Meldefrist eingetragen werden).

Werden Schafe bzw. Ziegen am eigenen Betrieb geschlachtet und das Fleisch von einem Tierarzt beschaut (z.B. für die Direktvermarktung), spricht man von einer untersuchungspflichtigen Schlachtung (US) am eigenen Betrieb.

Diese Schlachtungen sind innerhalb der Meldefrist von 7 Tagen an das VIS zu melden. Dabei entfallen in der Meldung die Angaben zum Gegenbetrieb und Transporteur.

Nein. Eine Verbringung von einem:einer Tierhalter:in zu einem:einer Endverbraucher:in, bei der das Tier innerhalb von 8 Stunden geschlachtet wird, ist nicht mehr rechtskonform. Daher steht der Meldegrund AE nicht mehr für eine Meldung zur Verfügung.

Schlachtungen dürfen ausschließlich in

  • zugelassenen Schlachtstätten
    oder
  • als Hausschlachtung für den ausschließlichen Eigenbedarf des Tierhalters am eigenen Betrieb
durchgeführt werden.

Führt ein:e Tierhalter:in mehr als einen Betrieb innerhalb derselben Gemeinde, so kann er:sie einen davon als Hauptbetrieb in Bezug auf die Haltung festlegen. Bei solchen Haupt- und Teilbetrieben ist bei Verbringungen innerhalb der beiden Betriebe weder ein Begleitdokument noch eine Meldung im VIS notwendig.

Ja, bei Verbringungen zwischen den Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden sind sowohl Begleitdokument als auch eine Abgangs- bzw. Zugangsmeldung im VIS erforderlich.

Sobald einer der folgenden Umstände eintritt, sind Meldungen im VIS sowie die entsprechenden Begleitdokumente erforderlich:
Die Schafe und Ziegen

  • verlassen die politische Gemeinde
  • werden vom weidegebenden Betrieb versorgt
  • vermischen sich mit Tieren aus anderen Beständen

Sind alle der folgenden Bedingungen erfüllt, besteht keine Meldungsverpflichtung:
Die Schafe und Ziegen

  • bleiben in der politischen Gemeinde
  • werden vom Herkunftsbetrieb betreut
  • vermischen sich nicht mit Tieren anderer Bestände

Zwischen dem SZ-Online und dem VIS besteht eine Schnittstelle, über die Zu- und Abgangsmeldungen, die im SZ-Online eingetragen wurden, auch an das VIS gemeldet werden können. Übertragen werden können alle Ereignismeldungen und auch alle Bestandsmeldungen (Geburten, Verendungen, ...). Beachten Sie für die korrekte Übertragung die Einstellungen im SZ-Online. Überprüfen Sie bitte in angemessenen Zeitabständen die Eintragungen im VIS. Bei Diskrepanzen setzen Sie sich bitte mit SZ-Online in Verbindung.

Geburten und Verendungen müssen nicht an das VIS gemeldet werden (Ausnahme: wenn das Bestandsregister für Schafe und Ziegen online im VIS geführt wird).

Tierhalter von Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.

Im Bestandsregister ist folgendes einzutragen:

  • Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen
  • Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;
  • alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Verendungen)
  • Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres

Online Melder:innen können im VIS auch Geburten, Verendungen und Tierstammdatenmeldungen eintragen. Wesentlich ist, dass bei allen Ereignismeldungen auch die Ohrmarkennummern der betroffenen Tiere eingetragen werden. Unter dem Menüpunkt Tierdatensuche > Tierdatenliste kann dann eine tagesaktuelle Aufstellung der am Betrieb befindlichen Ohrmarkennummern - und damit auch Tiere - angezeigt (und ausgedruckt) werden.

Ja, es kann für die innerhalb einer Gemeinde liegenden Betriebe ein Bestandsregister geführt werden.

Zu beachten ist, dass bei Verbringungen aus Betrieben mit einem gemeinsamen Bestandsregister immer der festgelegte Hauptbetrieb als Herkunftsbetrieb im Begleitdokument bzw. in der Meldung anzuführen ist. Wichtig ist es auch, dem Gegenbetrieb die entsprechende Betriebsnummer für die Meldung im VIS bekannt zu geben.

Ja, für Betriebe mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden ist jeweils ein Bestandsregister je Gemeinde zu führen.

Werden nur einzelne Flächen, die keine eigene (Teil-)Betriebsnummer aufweisen, in anderen Gemeinden bewirtschaftet bzw. beweidet, ist ein einziges Bestandsregister ausreichend.