Gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 idgF (TKZVO-Novelle 2015) muss jedes Tier innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, spätestens jedoch vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes, gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung kann entweder mit zwei Ohrmarken oder mit einer Ohrmarke und einem Fesselband, einer Ohrmarke und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen (Bolus, Ohrmarke, Fesselband, Injektat), einem Bolus und Fesselband oder einer elektronischen Ohrmarke und einem Fesselband erfolgen, wobei immer beide Kennzeichen den selben Code zu tragen haben.
Kennzeichen für Schafe und Ziegen dürfen nur von den vom jeweiligen Landeshauptmann zugelassenen Ohrmarken Vergabestellen vergeben werden. Es sind nur die von den OMVs ausgegebenen, amtlichen Ohrmarken für die Kennzeichnung zulässig.
Jede Ohrmarke besteht aus einem Loch- und einem Dornteil. Der Lochteil weist den in zwei Buchstaben ausgedrückten Ländercode („AT“ für Österreich) und einen individuellen Code bestehend aus maximal 13 Ziffern auf. Der Zifferncode ist von rechts zu lesen und die Stellen 12 und 13 des Codes werden in Österreich derzeit nicht verwendet. Die Vergabe des Codes wird zentral vom VIS verwaltet. Der Dornteil beinhaltet entweder ebenfalls das vollständige Kennzeichen, mindestens jedoch eine Teilmenge daraus, bestehend aus der dritten, vierten, fünften und sechsten Ziffer des individuellen Codes.
Eine österreichische Ohrmarkennummer besteht aus folgenden Teilen:
Die laufende Nummer wird innerhalb eines Gebietscodes aufsteigend vergeben. Zusammen mit dem Gebietscode und der Prüfziffer ergibt die laufende Zahl die eindeutige 13-stellige Ohrmarkennummer.
Der Algorithmus zur Berechnung der Prüfziffer stellt sich folgendermaßen dar:
Bei Verlust oder Unleserlichkeit eines der beiden amtlichen Kennzeichen ist das betreffende Tier sobald als möglich, aber längstens innerhalb eines Monats vom Tierhalter neuerlich zu kennzeichnen. Das Ersatzkennzeichen kann aus einer Ohrmarke oder einem elektronischen Transponder bestehen, wobei der gleiche, zweistellige ISO Ländercode als auch der individuelle Code aus neun Ziffern, wie bei der Erstkennzeichnung des Tieres verwendet werden muss. Die ausgebende Ohrmarkenvergabestelle trägt die neuerliche Zuordnung (der gleichen Nummer) sowohl für den anfordernden Betrieb als auch für das Einzeltier im VIS ein.
Beim Import von Schafen und Ziegen darf die ursprüngliche Kennzeichnung nicht entfernt werden. Zusätzlich ist jedes aus einem Drittland importierte Tier innerhalb von 14 Tagen gemäß TKZVO 2009 idgF zu kennzeichnen. Der Tierhalter muss der Ohrmarkenvergabestelle sowohl das ursprüngliche Kennzeichen, das Herkunftsland als auch den Kenncode der Ohrmarke, welche für das Importtier verwendet wurde, bekannt geben. Aus Drittländern importierte Schafe und Ziegen, die direkt in einen österreichischen Schlachtbetrieb verbracht und innerhalb von fünf Werktagen geschlachtet werden, müssen nicht zusätzlich gekennzeichnet werden.