Die Erfassung von Imkern und Imkerinnen, Bieneständen und Bienenbeständen im VIS ist in der Änderung der Tierkennzeichnungsverordnung 2009 (TKZVO Novelle2015, BGBLII Nr.193/2015 vom 8. Juli 2015) geregelt. Die Registrierungspflicht besteht für jede Person bzw. jeden Betrieb der Bienen hält und gilt bereits ab der Haltung von einem Bienenvolk. Informationen zu den verschiedenen Registrierungswegen finden Sie hier.
Eine ausführliche Anleitung, wie die erforderlichen Eintragungen im VIS durchgeführt werden können, finden Sie im
Bei der Registrierung werden folgende Daten im VIS erfasst: Name, Betriebsadresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten des Imkers bzw. der Imkerin sowie die künftige Art des Meldeweges (selbständige online Meldung oder Wartung der Daten über die Ortsgruppe).
Nach dem Eintrag der Imkerdaten im VIS wird an jene Imker:innen, die die Dateneingabe selbst erledigen, ein Schreiben mit der Bekanntgabe von Registrierungsnummer und Zugriffsdaten zur VIS Anwendung per Post zugeschickt.
Bei jenen Betrieben, deren laufende Meldungen von einer Ortsgruppe erledigt werden, wird im VIS zusätzlich der Ortsgruppenschlüssel (ORG123) eingetragen. Der Ansprechperson der Ortsgruppe wird beim nächsten Einstieg ins VIS der:die neu hinzugekommene Imker:in angezeigt und ist zur Eingabe von Daten freigegeben. Die Registrierungsnummer kann von dem:der Imker:in bei dieser Ansprechperson der Ortsgruppe erfragt werden.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Zugriffsdaten muss die Verortung der Bienenstände im VIS erfolgen. Eine genaue Anleitung dazu kann auf der VIS Website unter dem Menüpunkt Anleitungen aufgerufen werden.
Imker:innen haben mit Ihren persönlichen VIS Zugangsdaten Zugriff auf die zu Ihrem Betrieb gespeicherten Daten im VIS. Neben den Einträgen für die Standorte und die Erhebungsbestände können von den Imker:innen aktiv deren Erreichbarkeitsdaten geändert und die Adresse, auf welche Postzusendungen erfolgen sollten, festgelegt werden.
Für jene Imkeri:nnen, die ihre Meldungseinträge im VIS über die Ortsgruppe erledigen lassen, bekommt die Ansprechperson der Ortsgruppe einen eingeschränkten Zugriff auf die Betriebsdaten dieser Imker:innen. Sie können damit Einträge zu den Standorten erledigen und die Erhebungsdaten zu den Stichtagen neu erfassen. Darüber hinaus haben die Ansprechpersonen der Ortsgruppen weder schreibenden noch lesenden Zugriff. Sie können somit auch keine anderen Tierhaltungsdaten oder Veterinärdaten des Betriebes einsehen oder bearbeiten.
Auf das VIS als Instrument der Veterinär- und Lebensmittelbehörde haben deren Organe Zugriff. Andere Behörden haben keinen Zugang zu den Daten des VIS und es erfolgt auch keine automatisierte Datenweitergabe an andere Behörden oder sonstige Dritte. Eine Datenweitergabe (z.B. ein Stammdatenabzug aus dem VIS an die AMA Förderungsstelle) kann nur mit dem Einverständnis des Imkers, der Imkerin erfolgen.
Für die Anlage eines (neuen) Standortes wählt man den Menüpunkt Betrieb > Standortliste. Es wird neben der Standortliste ein Kartenausschnitt angeboten, in dem die Betriebsadresse bereits als Punkt im Zentrum der Karte angezeigt wird. Die Karte kann mit Hilfe des Mausrades gezoomt werden bzw. mit gehaltener linker Maustaste verschoben werden. Über der Standortliste wird ein Button angeboten mit dem ein neuer Standort angelegt wird. Zuerst klickt man auf den Button und danach auf die Stelle des Bienenstandortes in der Karte. Es erscheint in der Karte ein Punkt und neben der Karte wird der Standort mit seinen Koordinaten angezeigt.
Eine Schritt für Schritt Anleitung dazu kann auf der VIS Website und auch direkt im VIS unter dem Menüpunkt VIS-Tools > Benutzerhanduch für Imker (pdf Datei) aufgerufen werden.
Wird ein Bienenstand aufgelassen oder für längere Zeit (in den nächsten Jahren) nicht mehr genutzt, kann dieser in der Standortliste deaktiviert werden. Klicken Sie dafür auf das Symbol in der Spalte Tierarten. Es öffnet sich darunter ein kleines Fenster, in dem das aktuelle Datum als „Enddatum“ eingetragen ist. Sie bestätigen die Eingabe durch Klicken auf das grüne Häkchen. Natürlich kann das Datum auch geändert werden.
Nach Abschluss dieser Aktion sehen Sie diesen Standort nicht mehr in Ihrer Liste der „aktiven“ Standorte.
Im Menüpunkt Standortliste können durch Markieren des Kästchens „inaktive Standorte“ und Anklicken der „Aktualisierungspfeile“ alle Standorte, auch bereits beendete, angezeigt werden.
Inaktive Standorte erscheinen dabei in grauer Schrift und durch Anklicken des Symbols in der Spalte Tierarten kann dieser Standort mit aktuellem Datum wieder aktiviert werden.
Wird von einem österreichischen Imker ein Bienenstandort im Ausland errichtet, ist dieser nicht im VIS einzutragen. Sollten die Völker in epidemiologischem Zusammenhang mit einem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Bienenseuche (zB AFB) in Österreich stehen, wird die ausländische Behörde darüber informiert und kann für den Bienenstandort ihre Maßnahmen anordnen. Hinweis: Ein innergemeinschaftliches Verbringen von Bienenstöcken (also auch eine Wanderung ins Ausland bzw. eine Rückwanderung nach Österreich) ist über TRACES zu melden.
Von Seite des Verordnungsgebers (Anm.: BMSGPK) wird jedenfalls auf die Hilfestellung durch die Ortsgruppen vertraut – anderenfalls muss sich der:die Imker:in in seinem:ihrem Umfeld Unterstützung suchen (Freunde, Kinder, Enkel, …). Es wird darauf hingewiesen, dass die Registrierung im VIS und auch die Einhaltung der Meldepflicht eine Voraussetzung für den Erhalt von Fördergeldern ist.
Die VIS Zugriffsdaten sind jeweils auf eine Person - üblicher Weise die betriebsverantwortliche Person - ausgesetllt und bestehen aus Benutzerkennung (genereller Aufbau: vorname.nachname) und Passwort.
Die Benutzerkennung bleibt unverändert, solange die zuständige Person nicht geändert wird (z.B. kein Bewirtschafterwechsel durchgeführt wird).
Das Passwort wird von der zugriffsberechtigten Person selbst vergeben und ist nur ihr bekannt.
Sollte das System die Fehlermeldung geben: "Die Benutzerkennung und das Passwort stimmen nicht überein" muss darauf geachtet werden, ob die verbleibenden Eingabeversuche limitiert werden oder nicht. Falls die verbleibenden Versuche heruntergezählt werden, wird das Passwort falsch geschrieben - achten Sie auf Groß/Kleinschreibung bzw. die unbeabsichtigte Aktivierung der Feststelltaste. Werden die verbleibenden Eingabeversuche nicht limitiert, wird die Benutzerkennung falsch geschrieben - achten Sie darauf alles klein zu schreiben und den Punkt zwischen Vor- und Nachname nicht zu übersehen.
Für den Fall, dass das Passwort nicht mehr zur Verfügung ist, kann über den Button "Passwort vergessen" ein neues Passwort angefordert werden.
Sollte sich ein Passwort-Problem nicht lösen lassen, stehen Mitarbeiter des VIS sowohl an der Hotline (Werktags von 9.00 - 12.00) als auch im VIS Postfach (vis@statistik.gv.at) zur Verfügung.
Ein gewünschter Wechsel des Meldeweges, von der Ortsgruppe hin zum selbständigen Melden bzw. umgekehrt ist grundsätzlich möglich
Von der Selbstmeldung zur Meldung durch die Ortsgruppe:
In diesem Fall muss sich der:die Imker:in an die Ansprechperson der Ortsgruppe wenden, ob die Datenwartung für Ortsgruppenmitglieder angeboten wird. Weiters muss schriftlich das Einverständnis gegeben werden, dass die Ansprechperson der Ortsgruppe auf die Daten des Imkers bzw. der Imkerin zugreifen und diese warten darf. Die Ansprechperson der Ortsgruppe wendet sich per mail an das VIS (vis@statistik.gv.at) und lässt den Ortsgruppenschlüssel (ORG1234) bei dem Imkerbetrieb eintragen.
Von der Meldung durch die Ortsgruppe zur Selbstmeldung:
Die Ansprechperson der Ortsgruppe kann den, beim Imkerbetrieb eingetragenen Ortsgruppenschlüssel beenden und informiert den:die Imker:in, dass er:sie selbst Zugriffsdaten für die VIS Anwendung beantragen muss. Der:die Imker:in beantragt VIS Zugriffsdaten entweder über das Formular auf der VIS Website oder durch ein Mail an das VIS Postfach (vis@statistik.gv.at). Die Zugriffsdaten werden innerhalb weniger Tage am Postweg übermittelt.
Der:die Imkerin und auch die von den Ortsgruppen nominierten Personen haben im VIS nicht die Möglichkeit die Anzahl der Bienenvölker am Bienenstand einzutragen. Die Bestandsangaben zu den Stichtagen erfolgen als Summe aller betreuten, besiedelten Bienenstöcke unter der Registrierungsnummer des Imkerbetriebes, unabhängig ob es sich dabei um Jungvölker, Wirtschaftsvölker oder Zuchtvölker handelt.
Die Bienenstände sind an gut sichtbarer Stelle mit der VIS Registrierungsnummer des Imkers bzw. der Imkerin dauerhaft zu kennzeichnen (vgl. TKZVO §36a). Wie die Kennzeichnung im Detail erfolgt und ob weitere Angaben (z.B. Name, Telefonnummer, Anschrift) erforderlich sind, wird seitens der Verordnung nicht vorgeschrieben.
Zwei Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen
Imker:innen, deren Meldungen über die Ortsgruppen erfolgen, haben dafür zu sorgen, dass die Informationen in diesem Zeitraum an die Ortsgruppe weitergegeben werden.
Die Eingabe der Stichtagsbestände ist ausschließlich über das Internet vorgesehen. Nach Einstieg in die VIS Anwendung wird der Menüpunkt „Betrieb > Tierhaltungsdaten“ ausgewählt. Im neu geöffneten Eingabefenster, unter dem Punkt Bienen, können Bestandsdaten neu erfasst werden. Es muss nur ein Stichtagsbestand angeben werden. Die Angabe des Durchschnittbestandes ist nicht erforderlich.
Ein Aufforderungsschreiben bzw. Erinnerungsschreiben durch Statistik Österreich zu den Stichtagen ist nicht vorgesehen.
Im Fall einer Belegstelle wird der "Besitzer" – z.B. der Landesverband oder ein Zuchtverein / Züchterring oder eine Privatperson – im VIS als Imkereibetrieb eingetragen. Zusätzlich erhält die Einheit die Bezeichnung „Belegstelle“ und es wird die für die Bienen verantwortliche Person der Belegstelle – z.B. Belegwart – als Ansprechperson eingetragen. Die Belegstelle kann - wie anderer Imerkereibetriebe auch - einen oder mehrere Bienenstandorte eintragen. Die Imker:innen, die Königinnen zur Begattung an die Belegstelle bringen, müssen diese Verbringung nicht melden und auch die Belegstelle nicht als einen Ihrer Bienenstandorte anführen. Für den Fall, dass zu den Erhebungsstichtagen keine Völker (Vatervölker, Königinnen, …) an der Belegstelle sind, wird zu diesen Stichtagen der Bestand mit 0 angegeben.
Fachschulen und andere Schulungseinrichtungen, die zur Ausbildung von (Jung)Imker:innen Bienen halten, werden als eigene Einheiten im VIS eingetragen. Die für die Bienen verantwortliche Person wird im VIS als Ansprechpartner angeführt.
Beantwortung durch das Ministerium (BMSGPK): Nein, ein solches Vorgehen gibt es nicht und ist derzeit (Anm.: Stand Herbst 2018) auch nicht geplant.
Ausführende Erläuterung zum nationalen Kontrollplan im Lebensmittelbereich:
„gemäß § 31 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG BGBl. I 2006/13 idgF.) hat der Bundesminister für Gesundheit unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur (Anm.: AGES) und auf Basis von Risikobewertung und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt.“
Die Kontrollen erfolgen geplant unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und des risikobasierten Ansatzes und mit dem Ziel, Lebensmittelsicherheit und den Schutz der Verbraucher:innen vor Irreführung zu gewährleisten.
Jedes Jahr werden auch Schwerpunktaktionen zu den verschiedensten Themen im Rahmen des Nationalen Kontrollplans festgelegt. Eine davon ist eine von der EU vorgegebene Schwerpunktaktion in Bezug auf die Rückstandskontrolle auch im Honig.
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass jeder:jede Imker:in, der:die seine:ihre Produkte verkauft (auch wenn das nur hin und wieder der Fall sein sollte), ein:e Lebensmittelunternehmer:in im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EG-Basisverordnung) ist. Damit hat er:sie die Verantwortung eines:einer Lebensmittelunternehmer:in zu erfüllen und die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
In diesem Fall entspricht der (Obst)Garten bzw. der Platz an dem die verliehenen Bienenvölker aufgestellt werden einem Bienenstand (ähnlich einem Wanderbienenstand). Dieser Standort wird mit einem „Startdatum“ im VIS eingetragen. Sollte sich die "Verleihung" in den darauffolgenden Jahren wiederholen kann der Bienenstand im VIS aktiv bleiben und erst wenn er sicher nicht mehr mit Bienenvölkern beschickt wird, sollte dieser im VIS mit einem "Endedatum" beendet werden.
Imker:innen, die Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachkommen begehen eine Verwaltungsübertretung, die nach den Vorgaben der Basisgesetzgebung (Tierseuchengesetz § 8a bzw. VIII Abschnitt) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360€ geahndet werden kann. Das tatsächliche Ausmaß der Strafe innerhalb des Rahmens liegt im Ermessen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Darüber hinaus ist die Registrierung der Imker:innen eine Voraussetzung für den Erhalt von Fördergeldern. Zudem hängt die Weitergabe von EU Fördermitteln an Österreich auch von der Anzahl der Österreichweit gemeldeten Bienenvölker ab und kann in Folge direkte Auswirkung auf die an die Imker:innen ausbezahlten Beträge haben.
Zu bedenken ist, dass mögliche zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, die von der individuellen Situation abhängig sind, nicht ausgeschlossen werden können.