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  VIS  ⁄  Bienen  ⁄  Meldepflichten

Bestehende Meldeverpflichtungen

Meldung der Bienenstandorte

Nach der schriftlichen Verständigung über die Aufnahme ins VIS (=Bekanntgabe der Registrierungsnummer) und die Übermittlung der VIS Zugriffsberechtigung müssen vom Imker bzw. von der Imkerin innerhalb von 30 Tagen die Angaben zu den Bienenstandorten im VIS eingetragen werden.

Jede Änderung der Bienenstandorte sowie die Aufgabe eines Standortes müssen  innerhalb der Frist von 7 Tagen im VIS eingetragen werden.

Meldung der Bienenvölker zu den Stichtagen

Zwei Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienen­stöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen

  • 30. April, diese Angabe muss bis spätestens 30. Juni im VIS erfolgen, und zum
  • 31. Oktober, diese Angabe muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.

Die gänzliche Aufgabe der Bienenhaltung ist bis längstens zum 1. April des Folgejahres an das VIS zu melden.

Imker bzw. Imkerinnen, deren Meldungen über die Ortsgruppe erfolgt, in denen sie organisiert sind, haben dafür zu sorgen, dass die Informationen zeitgerecht an die Ortsgruppe weitergegeben werden.