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Häufig gestellte Fragen

Aufenthalte von Equiden können nur dann fehlerfrei im VIS gemeldet werden, wenn die Daten der Tiere zuvor in der Equidendatenbank (EQDB) eingetragen wurden.

Der:die Equideneigentümer:in muss sicherstellen, dass bei einem importierten Equiden entweder die Daten des bereits ausgestellten Pferdepasses bei einer österreichischen passausstellenden Stelle nachgetragen werden oder bei Bedarf ein EU konformer Pferdepass ausgestellt wird und damit auch der Eintrag in die EQDB erfolgt.  Bei älteren Equiden muss der:die Eigentümer:in über eine passausstellende Stelle prüfen lassen, ob die Tierdaten tatsächlich an die EDQB übermittelt wurden, anderenfalls muss dies nachgeholt werden.

Fragen als Equideneigentümer:in

Nein, als Eigentümer:in eines Equiden müssen Sie nicht im VIS registriert werden.

Sollten Sie gleichzeitig auch Halter:in des Equiden sein, müssen Sie sich im VIS registrieren lassen und bekommen damit eine Registrierungsnummer (= Betriebsnummer = LFBIS Nummer) zugeteilt, sofern Sie nicht ohnedies bereits als landwirtschaftlicher Betrieb oder Tierhalter:in registriert sind.

Die Identifizierung eines Equiden umfasst die Ausstellung eines Pferdepasses und die Vergabe der UELN (Universal Equine Live Number, universelle Lebensnummer) gekoppelt mit dem Chippen oder einer Alternativkennzeichnung und der Eintragung der Daten in die EQDB. Sie ist für alle Equiden in der EU verpflichtend.

Als Eigentümer:in sind Sie verpflichtet, das Tier bei einer in Österreich zur Passausstellung zugelassenen Stelle (in der Folge kurz passausstellenden Stelle z.B. Zuchtverband, Pferdesportverband, …) zu identifizieren und die Ausstellung eines Pferdepasses zu beantragen. Die Daten des Tieres müssen von dieser Stelle an die zentrale EQDB übertragen werden.

Wenn Sie ausschließlich Eigentümer:in sind, führen Sie keine Ereignismeldungen direkt im VIS durch. Bei der Erst-Identifizierung eines Equiden unter einem Jahr (Geburt) wird mit der Eintragung in die EQDB gleichzeitig im VIS eine Geburtsmeldung generiert. Bei dieser Erst-Identifikation ist auch der:die aktuelle Equidenhalter:in inklusive seiner:ihrer Registrierungsnummer bzw. LFBIS-Nummer anzugeben. Dieser Meldevorgang läuft automatisch ab und erfordert kein weiteres Zutun des Eigentümers.

Als Eigentümer:in sind Sie jedoch verpflichtet eine in der EQDB gespeicherte Identifikationsnummer (z.B. UELN) dem:der Halter:in bereitzustellen, damit diese:r ihrer:seiner Meldeverpflichtung im VIS nachkommen kann.

Im VIS ist von dem:der Equideneigentümer:in NIE eine Ereignismeldung erforderlich. Der Eigentumswechsel des Tieres muss im Pferdepass und in der EQDB vermerkt werden.

Ändert das Tier auch seinen Aufenthalt, obliegt die Pflicht der Ereignismeldung (Abgang bzw. Zugang) im VIS sowohl dem:der bisherigen als auch dem:der künftigen Equidenhalter:in.

Für Equiden, die aus dem EU Ausland nach Österreich gebracht werden, muss von dem:der Equideneigentümer:in ein Eintrag in der EQDB via passausstellender Stelle, inklusive Angabe des:der österreichischen Equidenhalter:in und dessen:deren Registrierungs- bzw. LFBIS-Nummer, veranlasst werden.

Im Fall, dass der Equide aus einem Drittland nach Österreich importiert wird, muss sich der:die Equideneigentümer:in an eine passausstellende Stelle (Zuchtverband, Pferdesportverband, …) zum Eintrag der Daten des Tieres in die EQDB wenden. Für den Fall, dass der Pferdepass nicht EU-konform ist, wird von der passausstellenden Stelle ein neuer Pass ausgestellt. Danach erfolgt der Eintrag der Daten in der EQDB.

Hinweis: Alle Verbringungen von Equiden aus einem oder in ein EU-Ausland (=Mitgliedstaat der EU) bzw. aus einem oder in ein Drittland sind TRACES pflichtig. Es gibt keine Ausnahmen von der TRACES Pflicht.

Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Amtstierarzt, der für die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zuständig ist.

Nein, die Geburtsmeldung wird automatisch, nach dem Eintrag der Pferdepassdaten eines Fohlens (=Equide unter einem Jahr) inkl. Angabe des:der aktuellen Equidenhalter:in mit seiner:ihrer Registrierungsnummer bzw. LFBIS-Nummer in die EQDB, im VIS generiert.

Ja, die Information muss weitergegeben werden, da der:die Equidenhalter:in zur Abmeldung des Tieres im VIS verpflichtet ist.

Ja. Bereits seit 2008 ist die Identifizierung von Equiden verpflichtend. Wenden Sie sich in diesem Fall an eine passausstellende Stelle (Zuchtverband, Pferdesportverband, …).

Fragen als Equidenhalter:in

Im VIS müssen die Ereignismeldungen (Zu- und Abgang sowie Verendung (umfasst Verendung, Tod, Schlachtung)) von dem:der Equidenhalter:in erfasst werden. Die Frist beträgt sieben Tage ab dem zu meldenden Ereignis. Aufenthalte von Equiden können nur dann fehlerfrei im VIS gemeldet werden, wenn die Daten der Tiere zuvor in der Equidendatenbank (EQDB) eingetragen wurden. Wesentlich zur Identifizierung des Tieres ist die UELN, ein Chip Code oder eine sonstige ID, die dem:der Equidenhalter:in bekannt und in der EQDB eingetragen sein muss.

Bisher wurde im VIS nur die Anzahl der gehaltenen Equiden unter dem Menüpunkt Betrieb/Tierhaltungsdaten erfasst. Ab 1. Jänner 2023 müssen die Ereignismeldungen (Zugang, Abgang sowie Verendung) der Tiere im VIS eingetragen werden. Zusätzlich sind alle bereits am Betrieb gehaltenen Equiden durch eine Ereignismeldung (Zugang) nach zu erfassen. Dabei ist das tatsächliche Zugangsdatum so genau als möglich anzugeben.

Anzugeben sind eine Identifikationsnummer (UELN, Chip Code oder sonstige ID), das Meldeereignis (Zugang, Abgang oder Verendung) und das Datum des Ereignisses. Aufenthalte von Equiden können nur dann fehlerfrei im VIS gemeldet werden, wenn die Daten der Tiere zuvor in der Equidendatenbank (EQDB) eingetragen wurden.

Sobald Sie den ersten Zugang eines Equiden melden, wird die Equidenhaltung aktiviert. Sie können sich aber auch bereits vor dem Zugang eines Equiden per Mail (vis@statistik.gv.at) an das VIS wenden und die Equidenhaltung aktivieren lassen.

Der Equidenbestand wird laufend auf Basis der Ereignismeldungen geschätzt und unter dem Menüpunkt Betrieb/Tierhaltungsdaten angezeigt. Stichtagsbestände werden nur im Bedarfsfall von der zuständigen Veterinärbehörde oder im Rahmen der VIS Jahreserhebung bzw. aufgrund der Angaben in der Tierliste des AMA Mehrfachantrages erfasst.

Es besteht die grundsätzliche Meldepflicht innerhalb von 7 Tagen bei einem gewöhnlichen Aufenthalt von länger als 30 Tagen. Ausnahmen von der Meldepflicht gem. Artikel 64 litc) der Verordnung (EU) 2019/2035 umfassen:

  1. Equiden, die während deines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeeinsätzen teilnehmen;
  2. Männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden;
  3. Weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden

Nein, die Almhaltung ist von der Meldungsverpflichtung nicht ausgenommen: jeder Aufenthalt, der länger als 30 Tage dauert, ist als Ab- bzw. Zugang im VIS zu melden. Dies umfasst auch Zu- und Abgänge zwischen den eigenen Betrieben (Haupt- und Teilbetrieb(e)) des:der Tierhalter:in.

Nein. Im VIS ist der:die Equidenhalter:in registriert, verfügt über persönliche VIS Zugriffsdaten und ist verpflichtet, die entsprechenden Ereignismeldungen innerhalb von sieben Tagen einzutragen. Der:die Eigentümer:in kann diese Meldung daher nicht übernehmen; es sei denn, er:sie ist auch Halter:in des Tieres.

Liegt ein Ausnahmegrund gem. des Artikels 64 lit c) der Verordnung (EU) 2019/2035 vor (dies sind: Teilnahme an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeeinsätzen; Weibliche Zuchtequiden während der Decksaison) muss bis zu einer Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen im VIS weder der Ab- noch der Zugang für das Tier gemeldet werden. Für Zuchthengste gilt die Ausnahme während der gesamten Decksaison.

Nein. Bei dauerhafter Verbringung wird der Abgang durch den:die bisherige:n Equidenhalter:in gemeldet. Bei Abgängen erfolgt keine Angabe des Bestimmungsortes.

Als Equidenhalter:in sind Sie verpflichtet den Zugang auf Ihrem Betrieb im VIS zu melden. Die Meldefrist beträgt sieben Tage ab dem Ereignis. Aufenthalte von Equiden können nur dann fehlerfrei im VIS gemeldet werden, wenn die Daten der Tiere zuvor in der Equidendatenbank (EQDB) eingetragen wurden.

Verfügt das Tier über einen EU-konformen Pferdepass, gilt dieser natürlich auch in Österreich. Die Daten des Tieres müssen in der EQDB eingetragen werden (= „Nachtrag der Daten“ in der EQDB). Pass und Lebensnummer (UELN) des Tieres bleiben unverändert.

Die Identifizierung des Tieres obliegt dem:der Equideneigentümer:in und er:sie muss sich dafür an eine passausstellende Stelle (Zuchtverband, Pferdesportverband, …) wenden. Diese trägt auch den:die aktuelle:n Eigentümer:in in den Pferdepass ein und gibt diese Daten an die EQDB weiter.

Von dem:der Equidenhalter:in ist in diesem Fall kein Abgang im VIS zu melden. Tierkliniken bzw. Tierärzt:innen fallen nicht unter die Meldepflicht und müssen daher – auch unabhängig von der Aufenthaltsdauer – keine Ereignismeldungen (Zugang oder Abgang) der Equiden im VIS eintragen.

In diesem Fall muss im VIS der Meldegrund "VE Verendung, Tod, Schlachtung" ausgewählt werden. Der Pferdepass muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben werden und wird an die Kontaktstelle des BMSGPK zur Bearbeitung weitergeleitet. Für den:die Equideneigentümer:in besteht die Möglichkeit, nach der Bearbeitung den Pferdepass als Andenken zurück zu erhalten. Bitte vermerken Sie den Rückgabewunsch am Pferdepass und legen Sie ein ausreichend frankiertes Kuvert dem Pferdepass bei.

Es besteht keine Ausnahme, Equiden müssen seit 2008 identifiziert und die Daten in der EQDB registriert werden und seit 1.1.2023 ist der Aufenthalt der Tiere zu melden.

Die Erfassung von Ereignismeldungen und die daraus abgeleiteten Aufenthalte von Tieren dient zur effizienten Seuchenprävention und zur effektiven Maßnahmensetzung im Seuchenfall. Daher ist der:die Stallbetreiber:in als Equidenhalter:in für die Ereignismeldung im VIS verantwortlich, auch wenn keine weiteren Aufgaben in Bezug auf die Versorgung der Tiere übernommen werden.

Nein, in solchen Fällen wird keine eigene Registrierungsnummer vergeben. Ein Pferd in einer Box, in einem Stall kann kein eigenständiger Betrieb sein!

Wird ein Teil einer Landwirtschaft (wie in diesem Beispiel der Stall und eine angrenzende Koppel) verpachtet, muss sich der:die Pächter:in im VIS registrieren und diese:r bekommt eine eigene Registrierungsnummer zugeteilt.
ACHTUNG, dies gilt auch, wenn sich der:die Verpächter:in ausschließlich Waldflächen für die eigene Nutzung zurückbehält und die gesamten landwirtschaftlichen Flächen verpachtet werden. Der:die Pächter:in ist als Tierhalter:in verpflichtet, die Ereignismeldungen im VIS durchzuführen.

Ja, wenn der gesamte Betrieb verpachtet wird, kann der:die Pächter:in auch die Registrierungsnummer (LFBIS Nummer) übernehmen. Falls der:die Pächter:in auch Tierhalter:in (unabhängig von der Art der gehaltenen Tiere) ist, ist davon auch die Erfüllung aller Meldepflichten im VIS betroffen. Weitere Fragen im Zusammenhang z.B. mit dem AMA Mehrfachantrag und / oder Fragen zur biologischen Betriebsführung müssen mit den zuständigen Stellen (Landwirtschaftskammer, Biokontrollstellen etc.) abgeklärt werden.

In diesem Fall muss im VIS der Meldegrund "Verendung, Tod, Schlachtung" ausgewählt werden. Der Pferdepass muss nach der Schlachtung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben werden und wird an die Kontaktstelle des BMSGPK zur Bearbeitung weitergeleitet. Von der Meldung im VIS unabhängig muss die Schlachtung von Equiden in jedem Fall von einem Tierarzt beschaut werden.

  • Wird ein Fohlen ohne Pass und Kennzeichnung - also auch ohne Geburtsmeldung im VIS zur Schlachtung gebracht bzw. am Betrieb geschlachtet - ist für dieses Tier keine Abmeldung im VIS erforderlich
  • Wird ein Fohlen mit Pass und Kennzeichnung - also auch mit Geburtsmeldung im VIS zur Schlachtung gebracht bzw. am Betrieb geschlachtet - muss für dieses Tier eine Verendungsmeldung (VE) im VIS gemacht werden. Eine Verendungsmeldung im VIS schließt auch den Tod durch Schlachtung ein.
  • Laut gesetzlicher Vorgabe dürfen Schlachtequiden unter einem Jahr ohne Equidenpass zu einem inländischen Schlachtbetrieb verbracht werden, sofern Sie zumindest mit einer erlaubten Kennzeichnung versehen sind (diese sind: herkömmliche Ohrmarke, herkömmliches Fesselband, elektronische Ohrmarke, injizierbarer Transponder oder elektronisches Fesselband).
  • Von den Meldungen unabhängig muss die Schlachtung von Equiden in jedem Fall von einem Tierarzt beschaut werden.
  • Bisher wurde v.a. auf Aufklärung und Information gesetzt. Mit der 2. Hälfte 2024 sind die Veterinärbehörden mit Erlass dazu angehalten, stichprobenartig Betriebe auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zur Identifizierung und Meldung des Aufenthaltes zu durchzuführen.