Equideneigentümer/-besitzer bezeichnet die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum die Equiden sind; in der Folge Eigentümer:in genannt.
Equidenhalter (= Unternehmer gem. EU (VO) 2021/963, Art. 2, Ziffer 3) bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die für Equiden verantwortlich ist, auch für einen begrenzten Zeitraum; in der Folge Halter:in genannt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Tierärzte und Tierkliniken.
Die Pflicht des:der Halter:in, einen Aufenthalt eines Tieres von länger als 30 Tagen zu melden, sowie der Umfang der zu dokumentierenden Informationen ergibt sich aus den EU-Verordnungen EU (VO) 2019/2035 und EU (VO) 2021/963.
Die nationale Umsetzung dieser Rechtsvorschriften erfolgt auf Basis einer Zusammenarbeit der bereits bestehenden
Je nach Umstand wird die Meldung im VIS entweder auf Basis des Eintrags in die EQDB, den der:die Eigentümer:in veranlasst, generiert, oder durch den:die Halter:in im VIS angelegt.
Veranlasst der:die Eigentümer:in eines Tieres die Eintragung in die EQDB via passausstellender Stelle, wird im VIS eine entsprechende Meldung generiert, nämlich
Beim Eintrag in die EQDB ist der:die aktuelle Equidenhalter:in inklusive dessen:deren VIS-Registrierungsnummer bzw. LFBIS-Nummer anzugeben.
Bei Rückgabe des Pferdepasses wird in der EQDB ein Todesdatum für das Tier eingetragen.
Zu- und Abgänge sowie Verendungen von Equiden werden durch den:die Halter:in direkt im VIS gemeldet.
Damit ein:e Equidenhalter:in die Eintragung einer Meldung im VIS vornehmen kann, muss die Person im VIS registriert sein.
Sollten Sie sich bisher noch nicht registriert haben, können Sie das ab sofort über das Registrierungsformular erledigen!