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Allgemeines

Begriffsbestimmung

Equide bezeichnet ein gehaltenes Tier der Gattung Equus, einschließlich Pferden, Eseln und Zebras, und ihre Kreuzungen.

Equideneigentümer bezeichnet die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum die Equiden sind; in der Folge Eigentümer:in genannt.

Equidenhalter (= Unternehmer gem. EU (VO) 2021/963, Art. 2, Ziffer 3) bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die für die Equiden verantwortlich ist, da sich die Tiere - wenn auch für einen begrenzten Zeitraum - dort aufhalten. Diese Person wird in der Folge Halter:in genannt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Tierärzte und Tierkliniken.

  • Diese Definition umfasst unter anderem Halter:innen von Equiden auf landwirtschaftlichen Betrieben, Betreiber:innen eines Einsteller-Stalles (unabhängig von der etwaigen Versorgung durch die Eigentümer:innen selbst), Vereine, als auch Privatpersonen, die ein Tier halten.
  • Keine Halter:innen sind Eigentümer:innen, die ihre Equiden eingestellt haben, auch wenn sie diese selbst versorgen.

Die Pflicht des:der Halter:in, einen Aufenthalt eines Tieres von länger als 30 Tagen zu melden, sowie der Umfang der zu dokumentierenden Informationen ergibt sich aus den EU-Verordnungen EU (VO) 2019/2035 und EU (VO) 2021/963.

Die nationale Umsetzung dieser Rechtsvorschriften erfolgt auf Basis einer Zusammenarbeit der bereits bestehenden

  • Equidendatenbank (EQDB), welche die Stammdaten der Einzeltiere sowie Angaben zu Eigentümer:in und Halter:in führt, und dem
  • Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS), welches die Funktionen für die Durchführung der Bewegungsmeldungen bereitstellt. 

Je nach Umstand wird die Meldung im VIS entweder auf Basis des Eintrags in die EQDB, den der:die Eigentümer:in veranlasst, generiert, oder durch den:die Halter:in im VIS angelegt.

Ablauf

Meldungen durch den:die Halter:in im VIS

Zu- und Abgänge sowie Verendungen von Equiden werden durch den:die Halter:in direkt im VIS gemeldet. 

Ausnahme: Geburtsmeldungen aufgrund der Identifizierung in der EQDB

Wird ein in Österreich geborenes Fohlen via passausstellender Stelle erstmals in die EQDB eingetragen, erfolgt automatisch die Anlage einer entsprechenden Geburtsmeldung für dieses Tier im VIS.

 Bei Eintragung eines Tieres in die EQDB im Fall

  • des Nachtrags nach Verbringung aus einem EU-Mitgliedsland oder Einfuhr aus einem Drittstaat mit einem EU-konformen Pferdepass bzw.
  • der Nach-Identifizierung von Equiden, die unabhängig von deren Herkunft bisher noch noch nicht identifiziert wurden oder die ohne EU-konformen Pferdepass nach Österreich verbracht wurden,

muss die entsprechende Zugangsmeldung im VIS durch den:die Halter:in durchgeführt werden.

Weiterführende Informationen zur innergemeinschaftlichen Verbringung von Equiden und zu den rechtlichen Grundlagen bieten die Seiten des Gesundheitsministeriums.

Eintragung des Todesdatums

Bei Eintragung einer Verendungsmeldung oder bei Rückgabe des Pferdepasses wird in der EQDB ein Todesdatum für das Tier eingetragen. 

Registrierungspflicht

Damit ein:e Equidenhalter:in die Eintragung einer Meldung im VIS vornehmen kann, muss die Person im VIS registriert sein.

Sollten Sie sich bisher noch nicht registriert haben, können Sie das über das Registrierungsformular erledigen.