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Für die Halter von Schweinen als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters gehaltene Schweine) gilt, dass Sie sich mit Name und Adresse innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Haltung im VIS registrieren lassen müssen.
Weiters müssen die Tiere so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten dauerhaft gekennzeichnet werden.
Die Ausnahme (der Heimtierhaltung) kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen bei der Behörde registriert sein.