Der Tierhalter von Schafen oder Ziegen hat, gemäß TKZVO 2009 idgF §4 Abs.1, Angaben wie Adresse, Rechtsform des Betriebs, persönliche Daten des Tierhalters sowie die Daten zur Tierhaltung innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betrieber des VIS anzuzeigen.
Für Halter von Schafen und Ziegen, die noch keine Registrierungsnummer besitzen, steht online das Registrierungsformular zur Verfügung.
Nach Prüfung der eingegebenen Daten wird eine Registrierungsnummer vergeben.
Ebenso wie der Beginn der Tierhaltung ist auch die Aufgabe der Tierhaltung von Schafen oder Ziegen dem Betreiber des VIS bis spätestens 1. April des Folgejahres anzuzeigen.