Personen, die neu mit der Imkerei beginnen, müssen sich innerhalb einer Frist von 7 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden (TKZVO §4 Abs.3)
Im Rahmen der Registrierung sind von Imkern und Imkerinnen zumindest folgende Daten anzugeben:
Die An- und Abmeldung der Bienenhaltung kann bei den Veterinärabteilungen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen bzw. kann der Amtstierarzt einen neuen Imker, eine neue Imkerin direkt im VIS eintragen.
Viele Imkervereine bzw. Imker Ortsgruppen sind Ihren Mitgliedern bei der Registrierung im VIS behilflich. Verfügt die Ansprechperson der Ortsgruppe über eine VIS Zugriffsberechtigung als "Ortsgruppe" , kann diese den Imker, die Imkerin direkt im VIS anlegen. Mittels einer Änderungsmeldung an den Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin wird die Prüfung der Daten und die Vergabe einer Registrierungsnummer veranlasst.
Alternativ zu den ersten beiden Möglichkeiten kann die Registrierung auch online über das Registrierungsformular erfolgen.
Die Erfassung von Imkern und Imkerinnen, Bienenständen und Bienenbeständen im VIS (Veterinärinformationssystem) ist in der Änderung der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO-Novelle 2015, BGBl. II Nr. 193) vom 8. Juli 2015 geregelt.