Über das VIS
Behördlicher Zweck des VIS
Das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) dient der Unterstützung der Veterinärbehörde und der Lebensmittelaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich
- Tierseuchenbekämpfung,
- Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
- Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände,
- Tierschutzkontrolle,
- Dokumentation der durchgeführten Kontrollen,
- Risikobewertung,
- bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG und
- Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG
Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) ein Register einzurichten und zu führen. Für den Betrieb des VIS bedient es sich der Bundesanstalt Statistik Austria.
Rechtsgrundlagen für das VIS
Das VIS basiert auf folgenden nationalen Rechtnormen:
- Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023 idgF
- Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53/2024 idgF,
- Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF,
- Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idgF,
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF,
- EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 130/2015 idgF
- Tierarzneimittelgesetz, BGBl. I Nr. 186/2023 idgF
sowie den entsprechenden EU-Verordnungen und nationalen Verordnungen, die die Umsetzung regeln.
Datenschutz
Aufgrund dieser gesetzlichen Anforderungen werden im VIS Daten, die sich entweder direkt oder indirekt auf eine natürliche Person beziehen, oder die aufgrund ihrer besonderen Merkmale geeignet sind, eine Person zu identifizieren, verarbeitet. Nähere Informationen finden Sie unter Datenschutzinformation.
Registrierung einer Tierhaltung
Zu oben angeführten Zweck werden im VIS Orte der Tierhaltung und – wenn es für die jeweilige Tierart vorgesehen ist – deren Kontakte zu anderen tierhaltenden Betrieben erfasst.
Landwirtschaftliche Tierhaltungen
Detaillierte Vorschriften für die Registrierung der Halter von landwirtschaftlich nutzbaren Tieren finden sich in der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 idgF (TKZVO); in dieser sind sinngemäß unter anderem folgende Anwendungsbereiche festgelegt:
- Die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
- Die Registrierung von Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen
- Die Registrierung von Imkern und Bienenständen
Nähere Informationen finden Sie bei der jeweiligen Tierart.
Aufnahme der Tierhaltung
Im § 4 Abs. 1 bzw. 3 TKZVO werden die erforderlichen Daten zur Registrierung der Tierhaltungen festgelegt. Das entsprechende Registrierungsformular steht Ihnen online zur Verfügung und muss innerhalb von 7 Tagen ab Aufnahme der Tierhaltung ausgefüllt und übermittelt werden. Alternativ kann die Tierhaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden, welche dann die Registrierung im VIS vornimmt.
Für Imker besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass die Registrierung im VIS von der Ansprechperson der Imker-Ortsgruppe durchgeführt wird.
Nach Prüfung und Eintrag Ihrer Daten erhalten Sie ein Schreiben mit Ihrer VIS Registrierungsnummer und den Zugriffsdaten zur VIS Anwendung im Portal der Statistik Österreich zugeschickt.
Die Zugriffsdaten benötigen Sie für die
- Meldung von Verbringungen von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden,
- Meldung von Bienenbeständen und -standorten,
- Erstellung von Anträgen (Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für die biologische Produktion, Almhaltung von Schweinen)
- Bekanntgaben & Erklärungen (bspw. Auslauf- und Offenstallhaltung; Tierhaltererklärung Schweinehaltung) und
- Durchführung einer Meldung (Meldung des geringfügigen Verkaufs biologischer Erzeugnisse).
Aufgabe der Tierhaltung
Ebenso wie der Beginn der Tierhaltung ist auch die Aufgabe der Haltung von der verantwortlichen Person (bzw. der Imker-Ortsgruppe) dem Betreiber des VIS bis spätestens 1. April des Folgejahres anzuzeigen (vgl. TKZVO § 4 Abs. 3 und 4).
Aquakultur
Die Haltung von Aquakulturtieren ist gem. Aquakultur-Seuchenverordnung 2009 idgF bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Im §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 Aquakultur-Seuchenverordnung 2009 idgF werden die für die Erteilung einer Genehmigung bzw. Registrierung erforderlichen Daten zur Aquakultur festgelegt. § 5 des Aquakulturseuchenregisters regelt, welche Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörde in das VIS einzutragen sind.
Nicht-landwirtschaftliche Tierhaltungen
Im VIS werden auch folgende nicht-landwirtschaftliche Tierhaltungen gemäß Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, erfasst:
- Haltung von Wildtieren gem § 25 TSchG
- Haltung von Tieren in Zoos gem. § 26 TSchG
- Haltung von Tieren in Zirkussen o.ä. Einrichtungen gem. § 27 TSchG
- Haltung in Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen und Gnadenhöfen gem. § 29 TSchG
- Haltung im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit gem. § 31 TSChG
- Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren gem. § 31a TSChG und
- Haltung von Tieren zur Zucht gem. § 31b TSchG.
Registrierung von Lebensmittelunternehmen
Im VIS werden auf Basis des § 10 Abs. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) eingetragene und zugelassene Lebensmittelunternehmer geführt.
Der Eintrag im VIS erfolgt entweder aufgrund
- des ÖNACE-Codes im Unternehmensregister,
- der Veranlassung durch die zuständige Lebensmittelaufsichts- oder Veterinärbehörde,
- der Veranlassung durch das Unternehmen selbst.
Sie benötigen eine VIS Registrierungsnummer, wenn Sie einen Vertrag mit einer Bio-Kontrollstelle abschließen möchten. Darüber hinaus benötigen Sie Zugriffsdaten, wenn Sie einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen oder eine Meldung über den geringfügigen Verkauf biologischer Erzeugnisse durchführen wollen.
Nähere Infos finden Sie unter Lebensmittel.