Schweine › Tierhaltererklärung
Die Tierhaltererklärung muss zwischen 1. Dezember und 31. März abgegeben werden.
Beachten Sie, dass für jeden Ihrer Haupt- und Teilbetriebe, auf dem Schweine gehalten werden, die Tierhaltererklärung abzugeben ist.
Erfassung im VIS
Schweinhaltende Betriebe müssen einmal jährlich über die VIS Anwendung in Form der Tierhaltererklärung folgende Punkte an die zuständige Behörde bekannt geben
- die Ergebnisse der selbst durchgeführten Erhebung von Schwanz- bzw. Ohrverletzungen sowie
- die Ergebnisse der Risikoanalyse (bei Haltung von kupierten Schweinen) inkl. Optimierungsmaßnahmen
Die Grafik beschreibt die notwendigen Schritte je Haltungsform.

Die Meldung kann ausschließlich über das Online-Formular im VIS abgegeben werden. Sie gilt nur dann als übermittelt, wenn das Formular mit dem Klick auf Daten an die Behörde senden abgeschlossen wurde.
Die Erklärung weist dann den Status „bestätigt“ auf. Zusätzliche Dokumente können optional online hochgeladen werden.
Eine Übermittlung der Tierhaltererklärung per Fax, Post oder E-Mail ist nicht möglich.
Die Tierhaltererklärung für ein bestimmtes Kalenderjahr muss zwischen 1. Dezember des Vorjahres und bis spätestens 31. März des Kalenderjahres abgegeben werden.
Beispiel: Die Tierhaltererklärung für das Jahr 2026 basiert auf den Ergebnissen des Jahres 2025 und ist zwischen 1. Dezember 2025 und 31. März 2026 abzugeben.
Erleichterung für Betriebe mit Kleinbeständen
Ein Betrieb mit weniger als 10 Schweinen zum Stichtag der VIS Jahreserhebung und/oder mit einem Durchschnittsbestand von weniger als 10 Schweinen gilt - bezogen auf die Schweinehaltung - als Kleinbetrieb.
Für einen Kleinbetrieb ist das Vorliegen der Tierhaltererklärung im Papierformat (anstatt der Erklärung online im VIS) ausreichend. Sobald mindestens 10 Schweine gehalten werden, ist die Tierhaltererklärung online im VIS abzugeben.
Ausnahmen
In diesen Fällen ist die Abgabe der Tierhaltererklärung nicht erforderlich:
- bei ausschließlicher Haltung von Wildschweinen oder Minischweinen;
- Viehhandel / Streckenhandel ohne physischen Aufenthalt der Tiere am Betrieb;
- Handelsstall mit temporärer Mast, sofern die Haltung der Tiere 30 Tage nicht überschreitet;
- Besamungsstationen;
- Tierkliniken (auch bei Aufenthaltsdauer über 30 Tage)
- keine Schweinehaltung im gesamten Kalenderjahr;
Beispiel: Aufgrund eines Stallumbaus im Jahr 2025 werden im gesamten Kalenderjahr keine Schweine gehalten, daher ist keine Tierhaltererklärung 2026 abzugeben. Nach Wiederaufnahme der Schweinehaltung im Jahr 2026 ist die Tierhaltererklärung zwischen 1. Dezember 2026 und 31. März 2027 abzugeben; unabhängig von der Haltungsdauer im Jahr 2026. - bei endgültiger Aufgabe der Schweinehaltung im Erhebungsjahr.
Keine Ausnahmen
gelten für
- die Haltung von Hausschweinen im Freiland;
- Forschungsstätten mit dauerhafter Schweinehaltung.
Unterstützung bei der Eingabe in die VIS Anwendung
Für die Abgabe der Tierhaltererklärung sind Zugriffsdaten (Anmeldename und Passwort) für die VIS Anwendung erforderlich.
Wenn Sie noch keine haben, können Sie hier VIS Zugriffsdaten anfordern.
Unterstützung für die Einreichung der Tierhaltererklärung finden Sie unter Handbücher.
Servicestellen können Schweinehalter:innen, bei der Eingabe in die VIS Anwendung unterstützen VIS Servicestelle.
Kontrollen der zuständigen Behörden
Im Rahmen der Tierschutzkontrollen können Tierhaltererklärungen hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben kontrolliert werden.
Der Fokus der Tierschutzbehörden liegt in den ersten Jahren auf der Information über die oben genannten Verpflichtungen (Beraten statt Bestrafen).
Konditionalität
Das fristgerechte Vorliegen der Tierhaltererklärung ist bei Betrieben, die Schweine mit kupierten Schwänzen halten, Teil der
Konditionalitäts-Kontrolle der AMA.
Rechtlicher Hintergrund
Das Kupieren von Schwänzen ist gem. der [EU-Schweinehaltungsrichtlinie] nur dann erlaubt, wenn die Notwendigkeit dafür anhand der Verletzungshäufigkeit im Schweinebestand nachgewiesen wurde.
Daher sind alle Schweinehalter:innen verpflichtet, [1. Tierhaltungsverordnung]
- regelmäßig die Häufigkeit von Schwanz- und/oder Ohrverletzungen je Tierkategorie (Saugferkel, Absetzferkel, Jungsauen/-eber, Mastschweine) zu erheben, sowie
- bei Haltung von kupierten Schweinen jährlich eine Risikoanalyse durchzuführen, auf Basis derer Optimierungsmaßnahmen in der Haltung abzuleiten sind.
Begründungen für die Haltung kupierter Schweine
- Sollten im Jahr der Erhebung mehr als zwei Prozent der Tiere an Schwänzen und/oder Ohren verletzt sein, ist die Haltung kupierter Schweine für das folgende Kalenderjahr begründet.
- Sollte für einen Betrieb, von dem Schweine bezogen werden, dass Kupieren der Schwänze aufgrund der Verletzungsquote begründet bzw. unerlässlich sein, gilt diese Unerlässlichkeit betriebsübergreifend für den abnehmenden Betrieb selbst dann, wenn dessen Anteil verletzter Tiere unter zwei Prozent liegt.
Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen
Schweinehalter:innen müssen zudem die Risikofaktoren, die das gegenseitige Schwanz- bzw. Ohrbeißen begünstigen können, analysieren und aus den Ergebnissen Optimierungsmaßnahmen (bspw. hinsichtlich Beschäftigungsmaterial) ableiten und ggf. nachweislich umsetzen.
Weiterführende Informationen
Leitlinien für die Durchführung der Risikoanalyse und Ansprechpartner:innen für fachliche Fragen zur Erhebung der Verletzungen, der Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen finden Sie hier: