Schweine › Häufige Fragen
Jede Schweinehaltung muss im VIS registriert werden. Dies gilt auch bei Haltung nur für den Eigenbedarf oder als Heimtier (Hobby).
Füllen Sie das Formular für Registrierung – Tierhaltung aus.
Die Zugriffsdaten (Anmeldename und Passwort) erhalten Sie nach erfolgreicher Registrierung zugestellt.
Sie selbst können keine Änderung der Adressdaten im VIS vornehmen.
Sind Ihre Daten bei der AMA bekannt? Dann wenden Sie sich an die nächstgelegene Landwirtschafts-/Bauernkammer.
Sind Ihre Daten nur im VIS gespeichert (z.B. private Tierhaltung)? Schreiben Sie uns eine E-Mail einschließlich Ihrer Registrierungsnummer und der gewünschten Änderungen an vis@statistik.gv.at.
Geburten und Verendungen von Schweinen müssen nicht an das VIS gemeldet werden.
Im Fall von Verendungen wird empfohlen die Belege der Tierkörperverwertung (TKV) 3 Jahre aufzubewahren.
Jede Form der Schweinhaltung muss im VIS registriert werden.
Alle Zugänge oder Abgänge müssen binnen 7 Tagen an das VIS gemeldet werden.
Hausschlachtung
Schlachtungen von Tieren für den ausschließlichen Eigenbedarf müssen lediglich über die AMA-Tierliste (Mehrfachantrag) oder im Zuge der VIS Jahreserhebung als Summe aller Hausschlachtungen der letzten 12 Monate gemeldet werden.
Eine Anleitung für die Meldung in der VIS-Anwendung finden Sie unter Handbücher.
Jede Form der Schweinehaltung muss im VIS registriert werden. Dies gilt auch für private Tierhaltung, z.B. für Minischweine.
Füllen Sie das Formular für Registrierung – Tierhaltung aus.
Alle Zugänge oder Abgänge müssen binnen 7 Tagen an das VIS gemeldet werden. Die Verendung eines Schweines kann im VIS nicht erfasst werden.
Eine Anleitung für die Meldung in der VIS-Anwendung finden Sie unter Handbücher.
Werden Tiere auf dem eigenen Betrieb nur für den Eigenbedarf gemästet und geschlachtet, handelt es sich um eine Hausschlachtung.
Solche Schlachtungen, die ohne Beschau durch eine:r Tierärzt:in durchgeführt werden, müssen lediglich über die AMA-Tierliste (Mehrfachantrag) oder im Zuge der VIS Jahreserhebung als Summe aller Hausschlachtungen der letzten 12 Monate gemeldet werden.
Eine Anleitung für die Meldung in der VIS-Anwendung finden Sie unter Handbücher.
Vom tierhaltenden Betrieb wird ein Abgang lebender Tiere (AB) gemeldet.
Dies gilt auch dann, wenn die Tiere zu einem Schlachtbetrieb transportiert, dort geschlachtet und anschließend die Schlachtkörper wieder zum Betrieb zurückgebracht werden.
Eine Anleitung für die Meldung in der VIS-Anwendung finden Sie unter Handbücher.
Wenn Sie eigene Tiere, z.B. für die Direktvermarktung, in Ihrer veterinärbehördlich zugelassenen Schlachtstätte schlachten, handelt es sich um eine untersuchungspflichte Schlachtung. Diese Schlachtungen sind innerhalb von 7 Tagen an das VIS zu melden.
Eine Anleitung für die Meldung in der VIS-Anwendung finden Sie unter Handbücher.
Auslaufhaltung und Offenstallhaltung von Schweinen müssen im VIS eingetragen werden. Dies können Sie unter Betrieb – Betriebstypen machen.
Ein Handbuch für den Eintrag ins VIS finden Sie unter Handbücher.
Die Freilandhaltung von Schweinen ist genehmigungspflichtig. Der Antrag muss bei der Bezirksveterinärbehörde eingebracht werden. Nur die Bezirksveterinärbehörde kann den Eintrag im VIS machen.
Nein. Die Wirtschaftsweise spielt bei der Angabe der Haltungsform keine Rolle.
Geben Sie alle Haltungsformen (Auslaufhaltung und / oder Offenstallhaltung) nacheinander im VIS ein. Dies können Sie unter Betrieb – Betriebstypen machen.
Ein Handbuch für die Aufnahme bzw. Beendigung einer Auslauf-/Offenstallhaltung im VIS, finden Sie unter Handbücher.
Nein und das ist im VIS auch nicht erforderlich.
Auslaufhaltung und Offenstallhaltung von Schweinen müssen im VIS eingetragen werden. Dies können Sie unter Betrieb – Betriebstypen machen.
Der Eintrag soll nach Einstallung in das neue Haltungssystems erfolgen.
Ein Handbuch für den Eintrag ins VIS finden Sie unter Handbücher.