Schweine › Bestandsregister

Eine vollständige Meldungsliste in der VIS Anwendung kann für das Bestandsregister herangezogen werden.

Alle Schweinehaltenden Betriebe sind verpflichtet ein Bestandsregister zu führen.

Dieses kann analog, oder auch digital geführt werden.

Jeder Eintrag muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen.

Das Bestandsregister muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt und bei Kontrollen vorgelegt werden. 

Folgende Ereignisse können ausschließlich außerhalb des VIS geführt werden: 

  • Geburten von Schweinen
  • Verendungen von Schweinen (jeweils Angabe über Anzahl der toten Tiere; z.B. durch Aufheben der Belege der Tierkörperverwertung)
  • Nicht-untersuchungspflichtige Schlachtungen (Hausschlachtungen)

Im Fall einer Betriebskontrolle muss das Bestandsregister vor Ort vorgewiesen werden können.