Schafe & Ziegen › Häufige Fragen
Jede Haltung von Schafen oder Ziegen muss im VIS registriert werden. Dies gilt auch bei Haltung nur für den Eigenbedarf oder als Heimtier (Hobby).
Füllen Sie das Formular für Registrierung – Tierhaltung aus.
Die Zugriffsdaten (Anmeldename und Passwort) erhalten Sie nach erfolgreicher Registrierung zugestellt.
Sie selbst können keine Änderung der Adressdaten im VIS vornehmen.
Sind Ihre Daten bei der AMA bekannt? Dann wenden Sie sich an die nächstgelegene Landwirtschafts-/Bauernkammer.
Sind Ihre Daten nur im VIS gespeichert (z.B. private Tierhaltung)?
Schreiben Sie uns eine E-Mail inkl. Ihrer Registrierungsnummer und der gewünschten Änderungen an vis@statistik.gv.at.
Bei der Nutzung von SZ-Online gibt es die Möglichkeit, Meldungen an das VIS zu übertragen.
Entsprechende Einstellungen sind in SZ-Online vorzunehmen, dafür ist der:die Nutzer:in verantwortlich. Die technisch korrekte Übertragung der Daten liegt im Verantwortungsbereich von SZ-Online. Überprüfen Sie daher von Zeit zu Zeit die Eintragungen im VIS.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an SZ-Online.
Geburten und Verendungen von Schafen oder Ziegen müssen nicht an das VIS gemeldet werden. Diese Informationen sind aber Teil des Bestandsregisters.
Im Fall von Verendungen wird empfohlen die Belege der Tierkörperverwertung (TKV) 3 Jahre aufzubewahren.
Ausnahme: Wenn Sie Ihr Bestandsregister für Schafe und/oder Ziegen online über die VIS Anwendung führen.
Jede Form der Schaf- oder Ziegenhaltung muss im VIS registriert werden.
Alle Zugänge oder Abgänge müssen binnen 7 Tagen an das VIS gemeldet werden.
Hausschlachtung
Schlachtungen von Tieren für den ausschließlichen Eigenbedarf müssen lediglich über die AMA-Tierliste (Mehrfachantrag) oder im Zuge der VIS Jahreserhebung als Summe aller Hausschlachtungen der letzten 12 Monate gemeldet werden.
Eine Anleitung für die Meldung in der VIS Anwendung finden Sie unter Handbücher.
Werden Tiere auf dem eigenen Betrieb nur für den Eigenbedarf gemästet und geschlachtet handelt es sich um eine Hausschlachtung.
Solche Schlachtungen, die ohne Beschau durch eine:r Tierärzt:in durchgeführt werden, müssen lediglich über die AMA-Tierliste (Mehrfachantrag) oder im Zuge der VIS Jahreserhebung als Summe aller Hausschlachtungen der letzten 12 Monate gemeldet werden.
Ausnahme: Wenn Sie das Bestandsregister online über die VIS Anwendung führen, müssen Hausschlachtungen als nicht untersuchungspflichtige Schlachtung innerhalb 7 Tagen eingetragen werden
Lebende Tiere dürfen ausschließlich an registrierte tierhaltende Betriebe oder an Schlachtbetriebe, mit entsprechendem Begleitdokument, abgegeben werden.
Eine Anleitung für die Meldung in der VIS Anwendung finden Sie unter Handbücher.
Vom tierhaltenden Betrieb wird ein Abgang lebender Tiere (AB) gemeldet.
Dies gilt auch dann, wenn die Tiere zu einen Schlachtbetrieb transportiert, dort geschlachtet und anschließend die Schlachtkörper wieder zum Betrieb zurückgebracht werden.
Eine Anleitung für die Meldung in der VIS Anwendung finden Sie unter Handbücher.
Wenn Sie eigene Tiere, z.B. für die Direktvermarktung, in Ihrer veterinärbehördlich zugelassenen Schlachtstätte schlachten, handelt es sich um eine untersuchungspflichte Schlachtung.
Diese Schlachtungen sind innerhalb von 7 Tagen an das VIS zu melden.
Eine Anleitung für die Meldung in der VIS Anwendung finden Sie unter Handbücher.
Wenn Sie mehr als einen Betrieb innerhalb derselben Gemeinde haben, können Sie einen davon als Hauptbetrieb für die Tierhaltung festlegen.
In diesem Fall sind keine Begleitdokumente beim Transport und keine Meldungen zwischen diesen Betrieben im VIS notwendig.
Ja, über Gemeindegrenzen hinweg benötigen alle Transporte Begleitdokumente und müssen im VIS als Abgang und Zugang bei den verschiedenen Betrieben gemeldet werden.
Eine Meldung im VIS und Begleitdokumente sind erforderlich, wenn zumindest einer dieser Punkte zutrifft:
- die Tiere verlassen die Gemeindegrenzen
- werden vom weidegebenden Betrieb versorgt
- vermischen sich mit Tieren anderer Bestände
Keine Meldungen im VIS und keine Begleitdokumente sind notwendig, wenn alle diese Punkte zutreffen:
- die Tiere bleiben innerhalb der Gemeindegrenzen
- werden vom Herkunftsbetrieb betreut
- vermischen sich nicht mit Tieren anderer Bestände
Wenden Sie sich an die VIS Hotline +43 1 71128-8100 (Montag-Freitag, 08:00–12:00 Uhr, werktags) oder schreiben Sie uns eine Mail, mit der Angabe Ihrer VIS Registrierungsnummer (LFBIS Nr.), an vis@statistik.gv.at.
Ja.
Wichtig ist, dass immer die Registrierungsnummer des für die Tierhaltung festgelegten Hauptbetriebs verwendet wird. Sowohl bei Meldungen im VIS als auch auf Begleitdokumenten. Dem Gegenbetrieb muss ebenfalls die Hauptbetriebsnummer genannt werden.
Nein, für Betriebe in unterschiedlichen Gemeinden ist jeweils ein Bestandsregister zu führen.
Nein.
Lebende Tiere dürfen ausschließlich an registrierte tierhaltende Betriebe oder an Schlachtbetriebe, mit entsprechendem Begleitdokument, abgegeben werden.