Pferdeartige › Meldungen

*Pferd - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text Pferd für alle Pferdeartigen (Pferde, Esel, Zebras sowie deren Kreuzungen) verwendet.

Im rechtlichen Sinne wird bei Pferdeartigen von Equiden gesprochen EU (VO) 2021/963.

Begriffsbestimmungen

Der:die Halter:in ist die natürliche oder juristische Person, die für das Tier verantwortlich ist, da sich das Tier - wenn auch für einen begrenzten Zeitraum - bei dieser Person aufhält (= Unternehmer gem. EU (VO) 2021/963, Art. 2, Ziffer 3).

Halter:innen können

  • Halter:innen von Pferden auf landwirtschaftlichen Betrieben, 
  • Betreiber:innen eines Einsteller-Stalles, 
  • Vereine, 
  • als auch Privatpersonen sein.

Keine Halter:innen sind

  • Eigentümer:innen, die ihre Pferde anderenorts eingestellt haben, auch wenn sie diese dort selbst versorgen, sowie 
  • Tierärzt:innen oder Tierkliniken, die Pferde im Rahmen von Behandlungen halten.

Eigentümer:in bezeichnet die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum sich ein Tier befindet.


Zuständigkeiten

Halter:in Meldungen im VIS

Jede Haltung von Pferden muss im VIS registriert sein.
Der:die Halter:in ist dafür verantwortlich, dass Abgänge, Zugänge (alle Aufenthalte für länger als 30 Tage) oder Verendungen von Pferden am Betrieb binnen 7 Tagen im VIS gemeldet werden. Dies umfasst auch Zu- und Abgänge auf die Alm und zwischen Haupt- und Teilbetrieben des:der Tierhalter:in. 

VIS Anwendung

Über die VIS Anwendung können Meldungen online im Internet durchgeführt werden. Die Zugriffsdaten (Anmeldename und Passwort) erhalten Sie nach erfolgreicher Registrierung zugestellt.
Damit können Zugänge, Abgänge und Verendungen gemeldet werden und sämtliche Betriebsdaten des eigenen Betriebes eingesehen werden.

Inhalte einer Meldung

  • Tieridentifikation
    UELN (Universal Equine Live Number, universelle Lebensnummer) oder Chipcode
  • Datum des Ereignisses
  • Meldeereignis (Zugänge, Abgänge oder Verendung/ Tod)

Für die Identifizierung des Pferdes ist der:die Eigentümer:in verantwortlich. Dem:der Halter:in muss die 15-stellige Lebensnummer (UELN) zur Verfügung gestellt werden.

Eine Anleitung für die Meldung in der VIS Anwendung finden Sie unter Handbücher.

Von dieser Meldungsverpflichtung ausgenommen sind:

  • Teilnahme an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeeinsätzen, die nicht länger als 90 Tage dauern;
  • Zugang von weiblichen Zuchttieren für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen;
  • Zugang von männlichen Zuchttieren während der Zuchtsaison;
  • Behandlungen in Tierkliniken bzw. bei Tierärzt:innen.

Schematische Darstellung der Meldepflichten bei Haltung von Pferdeartigen. Die einzelnen Schritte und Zusammenhänge werden im Text ausführlich erläutert.

Eigentümer:in und Identifizierung

Jedes Pferd muss identifiziert und gekennzeichnet sein, dafür ist der:die Eigentümer:in verantwortlich.

Die Identifizierung eines Pferdes umfasst unter anderem die Ausstellung des Pferdepasses mit der 15-stelligen Lebensnummer (UELN – universelle Lebensnummer) und den Eintrag der Tierdaten in die Datenbank des Geburtslandes.

Identifizierung bei Geburt in Österreich

Wird ein Fohlen in Österreich geboren, werden bei der Anforderung eines Pferdepass bei einer Passausstellende Stellen einerseits die Tierstammdaten in der Equidendatenbank (EQDB - diese wird vom BMASGPK geführt) erfasst und andererseits die Geburtsmeldung für dieses Fohlen im VIS angelegt. Daher muss der:die Eigentümer:in im Zuge der Identifizierung die Registrierungsnummer des Betriebes angeben, auf dem das Fohlen geboren wurde.

Nachtrag der Identifizierung

Tiere, die aus einem EU-Mitgliedsland oder Drittstaat nach Österreich eingeführt werden, müssen zunächst durch eine 
Passausstellenden Stelle in die EQDB eingetragen werden. Dafür ist der:die Eigentümer:in zuständig. Erst dann kann der:die Halter:in eine Zugangsmeldung im VIS anlegen.
Bei Fragen zu grenzüberschreitenden Tierbewegungen wenden Sie sich an ihre Bezirksverwaltungsbehörde.
Wurden Tiere, beispielsweise alte Pferde, bisher – trotz Vorliegen eines Pferdepasses – noch nicht in der Equidendatenbank (EQDB) eingetragen, müssen diese vor der Meldung im VIS ebenfalls durch eine Passausstellende Stelle in der EQDB erfasst werden.

Mitwirkungspflicht VIS Meldung
Der:die Eigentümer:in muss dem:der Halter:in die 15-stelligen Lebensnummer (UELN) zur Verfügung stellen, damit der:die Halter:in die Meldung im VIS durchführen kann.