Pferdeartige › Häufige Fragen

*Pferd - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text Pferd für alle Pferdeartigen (Pferde, Esel, Zebras sowie deren Kreuzungen) verwendet.

Das Pferd wird auf meinem Betrieb gehalten.

  1. Füllen Sie das Formular Registrierung – Tierhaltung aus, wenn Sie noch keine Registrierungsnummer (LFBIS Nummer) für den Standort, an dem die Pferde gehalten werden, haben.
  2. Wenn Sie bereits eine Registrierungsnummer (LFBIS Nummer) haben und nun auch Pferde halten, wenden Sie sich an die VIS Hotline +43 1 71128-8100 (Montag-Freitag, 08:00–12:00 Uhr, werktags) oder schreiben Sie uns eine Mail, mit der Angabe Ihrer VIS Registrierungsnummer (LFBIS Nr.), an vis@statistik.gv.at.

Jede Haltung von Pferden muss im VIS registriert sein.

Der:die Tierhalter:in ist dafür verantwortlich, dass

  • Abgänge, Zugänge (alle Aufenthalte für länger als 30 Tage) 
  • oder Verendung/ Tod

von Pferden binnen 7 Tagen im VIS gemeldet werden.

Um die Meldungen tätigen zu können, muss jedes Pferd zuerst in der österreichischen Pferdedatenbank registriert werden. Dafür ist der:die Eigentümer:in verantwortlich (siehe: Identifizierung eines Pferdes: Wie erfolgt sie in Österreich?).
Die 15-stellige Lebensnummer (UELN) des Pferdes muss dem:der Halter:in zur Verfügung gestellt werden.

Nein. Bei Pferden wird immer der:die Tierhalter:in im VIS registriert und verfügt über persönliche Zugriffsdaten zur VIS Anwendung.

Der:die Tierhalter:in ist dafür verantwortlich, dass Abgänge, Zugänge oder Verendungen von Pferden binnen 7 Tagen ans VIS gemeldet werden.

Der:die Eigentümer:in kann diese Meldung nicht übernehmen; es sei denn, er:sie ist gleichzeitig Halter:in des Tieres.

Die Erfassung von Ereignismeldungen und die daraus abgeleiteten Aufenthalte von Tieren dient der effizienten Seuchenprävention und Maßnahmensetzung im Seuchenfall.

Daher ist der:die Stallbetreiber:in als Pferdehalter:in für die Meldung im VIS verantwortlich, auch wenn keine weiteren Aufgaben in Bezug auf die Versorgung der Tiere übernommen werden.

Wird ein Teil einer Landwirtschaft (wie in diesem Beispiel der Stall und eine angrenzende Koppel) verpachtet, muss sich der:die Pächter:in im VIS registrieren und diese:r bekommt eine eigene Registrierungsnummer zugeteilt.

ACHTUNG, dies gilt auch, wenn sich der:die Verpächter:in ausschließlich Waldflächen für die eigene Nutzung zurückbehält und die gesamten landwirtschaftlichen Flächen verpachtet werden.

Der:die Pächter:in ist als Tierhalter:in verpflichtet, die Ereignismeldungen im VIS durchzuführen.

Ja, wenn der gesamte Betrieb verpachtet wird, kann der:die Pächter:in auch die VIS Registrierungsnummer (LFBIS Nummer) übernehmen.

Der:die Pächter:in als Tierhalter:in, ist verpflichtet, alle erforderlichen Meldungen im VIS durchzuführen.

Wenden Sie sich in solchen Fällen an die zuständige Landwirtschaftskammer oder schreiben Sie uns eine Mail an vis@statistik.gv.at.

  • Identifikationsnummer
    UELN (Universal Equine Live Number, universelle Lebensnummer) oder Chipcode
  • Datum des Ereignisses
  • Meldeereignis (Zugang, Abgang, Verendung/Tod)

Um die Meldungen tätigen zu können, muss jedes Pferd zuerst in der österreichischen Pferdedatenbank registriert werden. Dafür ist der:die Eigentümer:in verantwortlich (siehe: Identifizierung eines Pferdes: Wie erfolgt sie in Österreich?).
Die 15-stellige Lebensnummer (UELN) des Pferdes muss dem:der Halter:in zur Verfügung gestellt werden.

Nein. Bei Abgängen kann keine Information zum Bestimmungsort angegeben werden.

Informationen zu Auslandstransporten müssen über TRACES erfolgen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor dem Transport des Tieres beim zuständigen Amtstierarzt.

Der:die Halter:in ist dafür verantwortlich, dass Aufenthalte für länger als 30 Tage oder Verendungen von Pferden binnen 7 Tagen im VIS gemeldet werden.

Von dieser Meldungsverpflichtung ausgenommen sind:

  • Teilnahme an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeeinsätzen, die nicht länger als 90 Tage dauern;
  • Zugang von weiblichen Zuchttieren für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen;
  • Zugang von männlichen Zuchttieren während der gesamten Decksaison;
  • Behandlungen in Tierkliniken bzw. bei Tierärzt:innen.
     

Ja. Melden Sie in diesem Fall das Tier als Zugang und geben das Geburtsdatum des Tieres als Zugangsdatum an.

In diesem Fall ist kein Abgang im VIS zu melden. Behandlungen in Tierkliniken bzw. bei Tierärzt:innen fallen nicht unter die Meldepflicht.

Jeder Aufenthalt, der länger als 30 Tage dauert, ist als Ab- bzw. Zugang im VIS zu melden. Dies umfasst somit auch Zu- und Abgänge auf die Alm und zwischen Haupt- und Teilbetrieben des:der Tierhalter:in.

Alle Importe müssen über TRACES erfolgen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor dem Transport des Tieres beim zuständigen Amtstierarzt.

Das Pferd muss so bald als möglich in der österreichischen Pferdedatenbank (EQDB) eingetragen werden. Dafür ist der/die Eigentümer:in verantwortlich. Erst danach kann der:die österreichische Tierhalter:in den den Zugang des Pferdes im VIS melden.

Melden Sie in der VIS Anwendung "VE Verendung/ Tod".

Der Pferdepass muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben werden und wird an das Ministerium (BMASGPK) weitergeleitet.

Für den:die Pferdeeigentümer:in besteht die Möglichkeit, nach der Bearbeitung durch das Ministerium, den Pferdepass als Andenken zurückzuerhalten. Bitte vermerken Sie den Rückgabewunsch am Pferdepass und legen Sie ein ausreichend frankiertes Kuvert dem Pferdepass bei.

Melden Sie innerhalb von 7 Tagen den Abgang des Pferdes (Abgang lebender Tiere) in der VIS Anwendung.

Der Pferdepass begleitet das Pferd zum Schlachthof und dieser wird nach der Schlachtung vom Schlachthof oder Tierarzt an das Ministerium (BMASGPK) weitergeleitet.

Nur Schlachttaugliche Pferde dürfen geschlachtet werden (es gibt dafür eine Lebendbeschau, Prüfung der Schlachttauglichkeit, Fleischbeschau). Jede Schlachtung von Pferden muss von einem:r Tierarzt:ärztin beschaut werden.

Der.die Eigentümer:in des Tieres muss dieses bei einer der passausstellenden Stellen abmelden, diese trägt das Todesdatum des Tieres in der EQDB ein.

  • Hat das Fohlen noch keinen Pferdepass, keine Kennzeichnung und somit auch keine Geburtsmeldung, ist für dieses Tier keine Meldung in der VIS Anwendung erforderlich
  • Hat das Fohlen bereits einen Pferdepass, eine Kennzeichnung und somit eine Geburtsmeldung, muss für dieses Tier innerhalb von 7 Tagen ein Abgang (Abgang lebender Tiere) in der VIS Anwendung gemeldet werden.

Laut gesetzlicher Vorgabe dürfen Schlachtequiden unter einem Jahr ohne Pferdepass zu einem inländischen Schlachtbetrieb verbracht werden, sofern Sie zumindest mit einer erlaubten Kennzeichnung versehen sind (diese sind: herkömmliche Ohrmarke, herkömmliches Fesselband, elektronische Ohrmarke, injizierbarer Transponder oder elektronisches Fesselband).

Nur schlachttaugliche Pferde dürfen geschlachtet werden. Jede Schlachtung von Pferden muss von einem:r Tierarzt:ärztin beschaut werden.

Auch ein Gnadenhof muss im VIS als Pferdebetrieb registriert, sein und ist dafür verantwortlich, dass Abgänge, Zugänge oder Verendungen von Pferden binnen 7 Tagen ans VIS gemeldet werden.

In Österreich muss jedes Pferd seit 2008 identifiziert und in der österreichischen Pferdedatenbank registriert werden. Es besteht keine Ausnahme für einen Gnadenhof.

Eine Nachregistrierung von Pferden erfolgt über eine Passausstellende Stelle in ihrem Bundesland.

Das Pferd befindet sich in meinem Eigentum.

Nein. Nur wenn Sie gleichzeitig auch der:die Tierhalter:in sind.

Für die Identifizierung des Pferdes ist der:die Eigentümer:in verantwortlich. Dem:der Halter:in muss die 15-stellige Lebensnummer (UELN) zur Verfügung gestellt werden.

Der:die Tierhalter:in muss im VIS als Pferdebetrieb registriert sein und ist dafür verantwortlich, dass Abgänge, Zugänge oder Verendungen von Pferden binnen 7 Tagen ans VIS gemeldet werden.


Geburt eines Pferdes
Für Pferde, die in Österreich geboren werden, muss der:die Eigentümer:in den Pferdepass anfordern. Wenden Sie sich dafür an eine Passausstellende Stelle. Im Zuge der Passausstellung wird auch die Geburtsmeldung im VIS erfasst.

Nein. In solchen Fällen wird keine eigene Registrierungsnummer für die Box vergeben.

Alle erforderlichen Meldungen müssen von der:die Tierhalter:in auf dem der Pferdebetrieb registriert ist, bzw. von dem:der Einstellstallbetreiber:in, binnen 7 Tagen ans VIS gemeldet werden.

Die Identifizierung eines Pferdes umfasst die Ausstellung eines Pferdepasses mit der 15stelligen Lebensnummer (UELN - Universal Equine Live Number, universelle Lebensnummer).
Wenden Sie sich dafür an eine der Passausstellenden Stellen in Ihrem Bundesland.

Außerdem muss das Tier einen Chip oder eine andere eindeutige Kennzeichnung erhalten und in der österreichischen Pferdedatenbank des Gesundheitsministeriums (EQDB - Equidendatenbank) eingetragen werden.

Für die Identifizierung ist der:die Eigentümer:in verantwortlich.

In jedem Bundesland gibt es dafür zugelassene Passausstellende Stellen.

Bei der Identifizierung und Beantragung eines Pferdepasses erfolgt der Eintrag der Tierstammdaten in die österreichische Pferdedatenbank (EQDB).

In Österreich muss jedes Pferd identifiziert und gekennzeichnet sein.

Dafür ist der:die Eigentümer:in verantwortlich.

Ja. In Österreich muss seit 2008 jedes Pferd identifiziert und gekennzeichnet sein. Dafür ist der/die Eigentümer:in verantwortlich.

Eine Nachregistrierung erfolgt über eine Passausstellende Stelle in ihrem Bundesland.

Kümmern Sie sich rechtzeitig, wenn dies noch nicht erfolgt ist. Bei der Verendung eines Pferdes und der Übernahme des Tierkörpers durch die Tierkörperverwertung (TKV) kann es ansonsten zu Problemen kommen. 

Wenn das Tier seinen Aufenthalt für länger als 30 Tage ändert, muss von der ehemaligen Tierhalter:in der Abgang und von der neuen Tierhalter:in der Zugang des Pferdes im VIS gemeldet werden. 
 

Der Eigentumswechsel des Tieres muss im Pferdepass und in der österreichischen Pferdedatenbank (EQDB) eingetragen werden. Wenden Sie sich an eine Passausstellende Stelle in Ihrem Bundesland.

Ändert das Tier auch seinen Aufenthalt, muss von der ehemaligen Tierhalter:in der Abgang und von der neuen Tierhalter:in der Zugang des Pferdes gemeldet werden. Geben Sie die UELN des Tieres an die Tierhalter weiter, damit diese die Meldung fehlerfrei im VIS erledigen können.

Das Pferd muss zunächst in die österreichische Pferdedatenbank (EQDB) eingetragen werden. Wenden Sie sich dazu an eine Passausstellende Stelle in Ihrem Bundesland. Dafür ist der/die Eigentümer:in verantwortlich.

Außerdem muss von dem:der neuen Tierhalter:in in Österreich der Zugang des Pferdes im VIS gemeldet werden. Dies kann erst nach der Eintragung des Pferdes in die österreichische Pferdedatenbank erfolgen. Der:die Tierhalter:in benötigt dazu die 15stellige Lebensnummer (UELN - universelle Lebensnummer) des Pferdes.

Alle Pferdetransporte aus dem Ausland müssen über TRACES erfolgen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor dem Transport des Tieres beim zuständigen Amtstierarzt.

Die Tierstammdaten des Pferdes müssen zunächst in der österreichischen Pferdedatenbank (EQDB) eingetragen werden. Dafür ist der/die Eigentümer:in verantwortlich.

Wenden Sie sich dafür an eine Passausstellende Stelle in Ihrem Bundesland.

EU-konforme Pferdepässe gelten auch in Österreich. Pferdepässe aus Drittstaaten werden von der passausstellenden Stelle neu ausgestellt.

Für Fohlen, die in Österreich geboren werden, muss der:die Eigentümer:in den Pferdepass anfordern. Wenden Sie sich dafür an eine Passausstellende Stelle in Ihrem Bundesland. Im Zuge der Passausstellung wird auch die Geburtsmeldung an das VIS übermittelt.

Der Pferdepass begleitet das Pferd zum Schlachthof und dieser wird nach der Schlachtung vom Schlachthof oder Tierarzt an das Ministerium (BMASGPK) weitergeleitet.

Nur Schlachttaugliche Pferde dürfen geschlachtet werden (es gibt dafür eine Lebendbeschau, Prüfung der Schlachttauglichkeit, Fleischbeschau). Jede Schlachtung von Pferden muss von einem:r Tierarzt:ärztin beschaut werden.

Der:die Eigentümer:in des Tieres muss dieses bei einer der passausstellenden Stellen abmelden, diese trägt das Todesdatum des Tieres in der EQDB ein.