Schweine › Besondere Haltungsformen
Begriffsbestimmungen
- Stallhaltung
Haltung von Schweinen im Stall, ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten. - Auslaufhaltung
Haltung von Schweinen im Stall, mit der Möglichkeit, sich teilweise im Freien aufzuhalten. Eine technische Voraussetzung für eine ausschließliche Stallhaltung ist gegeben (z.B. durch Trennung der beiden Bereiche mit einer festen Tür). - Offenstallhaltung
Haltung von Schweinen in einem räumlich und funktionell abgegrenzten Bereich, auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung (Freifläche und überdachter Bereich bilden eine untrennbare Einheit). - Freilandhaltung
Haltung von Schweinen im Freien ohne Stall, lediglich mit Schutzeinrichtungen. - Alm-Haltung
Haltung von Schweinen auf Almen zur Verfütterung der auf dieser Alm anfallenden Molke. Die Haltungsbedingungen bieten Schutz vor durch Wildschweine übertragbaren Krankheiten.
Auslauf-, Offenstall- und Freilandhaltung müssen so abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.
Einträge und Anträge
Über die VIS Anwendung können Einträge und Anträge online im Internet durchgeführt werden. Die Zugriffsdaten (Anmeldename und Passwort) erhalten Sie nach erfolgreicher Registrierung zugestellt.
| Haltungsform | Was ist zu tun? |
|---|---|
| Auslauf- und Offenstallhaltung |
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| Freilandhaltung |
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| Almhaltung |
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Eine Anleitung für die Erstellung eines Antrags oder für die Aufnahme bzw. Beendigung einer Auslauf- oder Offenstallhaltung im VIS, finden Sie unter Handbücher.
Spezielle Information für die Beantragung der Almhaltung
Der Antrag ist mit der LFBIS-Nummer des Almbetriebs zu stellen.
Verpflichtend zu bestätigen bzw. anzugeben sind
- Der Zweck der Haltung ist die Verfütterung der anfallenden Molke.
- Die Haltungsbedingungen entsprechen der SchwG-VO.
Zusätzlich können die Haltungsbedingungen beschrieben und durch Hochladen von Bildern, Lageplänen, etc. belegt werden. - Die Anzahl der Schweine.
- Das geplante Auf- und Abtriebsdatum.
- Die Betriebsnummer des:der Eigentümer:in der Schweine.
Für jede:n Eigentümer:in muss ein eigener Antrag gestellt werden.
Sind Sie als Almbetreiber:in gleichzeitig auch Eigentümer:in der Tiere, geben Sie die Betriebsnummer von Ihrem Talbetrieb an.
Dauer der Genehmigung
Eine Bewilligung endet automatisch am 31.12. des Antragsjahres.
Meldung der Verbringung auf bzw. von der Alm
Die Verbringung der Tiere muss unabhängig vom Antrag innerhalb von 7 Tagen im VIS gemeldet werden.