Andere Tierarten › Landwirtschaftliche Nutztiere
Die Haltung von Geflügel, Farmwild, Kamelartigen oder Kaninchen muss innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Aufnahme der Haltung bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden.
Alternativ können Sie sich als Tierhalter:in im VIS selbst registrieren.
Wurde die registrierte Tierhaltung aufgegeben, muss dies bis spätestens 1. April des Folgejahres bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder beim VIS gemeldet werden.
Geflügel
Unter diesem Begriff werden alle Vögel die
- zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
- zur Herstellung anderer Produkte,
- zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder
- im Rahmen eines Zuchtprogrammes zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden, zusammengefasst.
Laufvögel bzw. Straußenartige werden zum Farmwild gezählt.
Farmwild
Dazu zählen
- Wildwiederkäuer (Rotwild, Damwild...),
- Wildschweine und
- Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu, Kasuar und Kiwi),
wenn diese auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (zumeist in Gattern) gehalten, gezüchtet oder zum Zweck der Fleischgewinnung geschlachtet werden.
Kamelartige
Dazu zählt die Haltung von
- Lamas,
- Alpakas,
- Guanakos,
- Vikunjas sowie
- Dromedare (einhöckriges Kamel) und
- Trampeltiere (zweihöckriges Kamel).
Kaninchen
Zu registrieren ist die Haltung von Hauskaninchen, sofern sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden.
Rinder
Die Haltung von Rindern ist bei der Agrarmarkt Austria (AMA) zu registrieren.
Ereignisse wie Geburten, Zugänge, Abgänge, Schlachtungen und Verendungen müssen innerhalb von sieben Tagen über eAMA in die zentrale Rinderdatenbank eingetragen werden.
Um den Amtstierärzt:innen aktuelle Informationen über Aufenthaltsorte und Tierkontakte von Rindern bereitzustellen, werden die Verbringungsmeldungen aus der Rinderdatenbank automatisch innerhalb von 24 Stunden in die VIS Anwendung übernommen.
Wenn Sie Hilfe beim Melden benötigen oder die Eingabe nicht selbst im eAMA durchführen möchten, können Sie sich an Ihre zuständige Landwirtschaftskammer wenden.