Andere Tierarten › Aquakultur
Die Haltung von Aquakulturtieren ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) zu melden. Die örtliche Zuständigkeit der BVB richtet sich nach dem Sitz des Hauptbetriebes unabhängig davon, in welchem Bezirk sich die Anlage befindet.
Genehmigungspflichtig sind insbesondere
- Zuchtbetriebe,
- die Inverkehrbringung von lebenden Tieren und
- der Verkauf von Fischen im Großhandel.
Eine Genehmigung wird dann erteilt, wenn die Anforderungen zur Biosicherheit erfüllt werden.
Angelgewässer, Betriebe mit Inverkehrbringung kleiner Mengen, die direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, sowie sonstige Haltungsformen wie Zierteiche sind lediglich registrierungspflichtig.
Alle genehmigten und registrierten Aquakulturbetriebe werden unter Angabe der VIS Registernummer, der Bezeichnung des Betriebs, die durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere, den Koordinaten des Betriebs und des Gesundheitszustandes im
Aquakulturregister des BMASGPK veröffentlich.