Häufige Fragen

Allgemeine Fragen

Ja, die Bearbeitung des Antrags bzw. der Erklärung kann unter dem Menüpunkt Anträge/Erklärungen mit der Schaltfläche „Antrag bearbeiten" zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.

Ja. Bei Beantragung einer Ausnahme in der landwirtschaftlichen Produktion sowie bei der Entscheidung durch die Behörde erhält die Kontrollstelle eine Information per E-Mail. 

Die Behörde ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen des Antrags den Bescheid zu erlassen.
Die tatsächliche Dauer des Antragsverfahrens ist beispielsweise davon abhängig, ob die erforderlichen Informationen vollständig und klar verständlich angegeben wurden, oder ob für das Erhebungsverfahren eine vor Ort Kontrolle durch die Kontrollstelle erforderlich ist. 

Sie können in der VIS Anwendung bei der Erstellung des Antrags bzw. der Erklärung oder bei der Übermittlung an die Behörde angeben, ob Sie E-Mails über den Verlauf des Antrags erhalten möchten. Kreuzen Sie dazu die entsprechende Checkbox an.
Sie können auch bei der Bearbeitung des Antrags zu einem späteren Zeitpunkt angeben, ob Sie per E-Mail informiert werden möchten, sobald sich der Status ändert. 

Nein. Die Verwendung der VIS Antrags- bzw. Meldeformulare stellen die vollständige Erfassung aller erforderlichen Angaben sicher und stehen ausschließlich in der VIS Anwendung zur Verfügung.

Nein, die VIS Servicestellen erhalten keine automatische Benachrichtigung über den Status eines Antrags. Allerdings kann eine VIS Servicestelle direkt in der VIS Anwendung in die von ihr gestellten Anträge Einsicht nehmen. 

Antrag auf betriebsbezogene Genehmigung bestimmter Eingriffe

Die Genehmigung gilt für drei Kalenderjahre (das laufende Jahr plus zwei Kalenderjahre). Wenn Sie den Antrag im letzten Quartal stellen, gilt die Genehmigung für die folgenden drei Kalenderjahre.

Der neue Antrag sollte im letzten Quartal vor Ablauf der Genehmigung, spätestens jedoch vor Durchführung des ersten Eingriffes nach dem Jahreswechsel, gestellt werden. 

Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der Tiere, an denen der Eingriff durchgeführt wird. Die Anzahl wird allerdings durch die Kontrollstelle, im Rahmen der Biokontrolle erhoben. 

Die Kontrollstelle überprüft die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen, wie beispielsweise die Einhaltung des Höchstalters, die Nutzungskategorie oder die Begründung, die beim Antrag angegeben wurde. 

Haben Sie bei Ihrem Antrag angegeben, dass Sie Infomails erhalten wollen, werden Sie drei Monate vor Ablauf der Genehmigung automatisch benachrichtigt. 

Die Nutzungskategorie ist für die Kontrolle notwendig. 
Bei der Nutzungskategorie Mast ist auch die voraussichtliche Mastdauer im Freitextfeld anzugeben.

Eine spätere Umnutzung kann unabhängig von der Angabe am Antrag erfolgen, z.B. wenn sich ein Kalb, das für die Nachzucht vorgesehen war, doch nicht eignet und damit der Mast zugeführt wird.

  • Bis zu einem Alter von sechs Wochen kann der Eingriff durch eine sachkundige Person vorgenommen werden.
  • Eingriffe an Kälbern, die älter als sechs Wochen sind, müssen von Tierärzt:innen durchgeführt werden.

Ist das Kalb älter als acht Wochen, bedarf es für diesen Eingriff einer fallweisen bzw. einzeltierbezogenen Ausnahmegenehmigung.

Ja, die Notwendigkeit für den Eingriff ist anhand der eigenen betrieblichen Situation konkret zu beschreiben. Dabei ist auch ein Bezug zu den vorgegebenen Begründungen (wie z.B. Gefährdung der Arbeitssicherheit; Verbesserung der Hygienebedingungen der Tiere, etc.) herzustellen. Die Darstellung der betrieblichen Situation kann in Stichworten erfolgen.
Bezüglich der Arbeitssicherheit kann beispielsweise eine Darstellung, in welchen Situationen die Arbeitssicherheit am Betrieb gefährdet ist und warum dies nicht durch andere Maßnahmen behoben werden kann, erfolgen (z.B. aktuelle Stallausführungen sind ungeeignet für die Haltung behornter Tiere und Stallanpassung ist derzeit nicht möglich; aufgrund ängstlicher/aggressiver/gestresster Tiere beim Ein-/Austreiben könnte die Arbeitssicherheit mit behornten Tieren am Betrieb nicht gewährleistet werden). 
Bezüglich der Tiergesundheit kann für das Kupieren der Schwänze bei Lämmern beispielsweise eine akute tierärztliche Indikation aufgrund starken Parasitenbefalls angegeben werden.

Nein, sofern nach dem Bewirtschafterwechsel die Betriebsstruktur unverändert und die LFBIS Nr. gleich bleibt. Bei einer Änderung der Betriebsstruktur bzw. der Vergabe einer neuen LFBIS Nr. ist die Notwendigkeit einer Antragstellung zu prüfen. Halten Sie Rücksprache mit Ihrer BIO-Kontrollstelle.

Antrag auf eine fallweise bzw. einzeltierbezogene Ausnahmegenehmigung bestimmter Eingriffe

Der Bescheid gilt für die zeitnahe Durchführung des beantragten Eingriffs und nur für das entsprechende Tier. Die Ohrmarkennummer muss im Antrag angegeben werden.

Ja, die Notwendigkeit für den Eingriff ist anhand der eigenen betrieblichen Situation konkret zu beschreiben. Dabei ist ein Bezug zu den vorgegebenen Begründungen (wie z.B. Arbeitssicherheit, Verbesserung der Tiergesundheit) herzustellen. Zusätzlich ist zu begründen, warum der Eingriff nicht in einem geringeren Alter (< 8 Wochen) durchgeführt werden konnte. Im Falle der Arbeitssicherheit ist zu erklären, warum diese bisher nicht gefährdet war (z.B. wenn am Betrieb grundsätzlich behornte Rinder gehalten werden und ein Tier plötzlich aggressives Verhalten zeigt).

Folgende Nachweise sind mit dem Antrag hochzuladen:

  • Bei Kälbern, die älter als acht Wochen sind, ist im Falle der Verbesserung der Gesundheit eine Bestätigung des:der betreuenden Tierärzt:in über die Notwendigkeit des Eingriffs erforderlich.
  • Für die Enthornung von Rindern über 6 Monaten bzw. über 1 Jahr kann diese nur bei Vorliegen einer tierärztlichen Indikation durchgeführt werden. Daher ist eine Bestätigung des:der betreuenden Tierärzt:in über das Vorliegen wichtiger Gründe (wie zum Beispiel Verletzung des Hornzapfens, Einwachsen des Hornes, tumoröse Veränderung etc.) erforderlich.

Nein, es kann nur ein vollständig ausgefüllter Antrag an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Antrag auf temporäre Anbindehaltung bei Rindern

Ausschlaggebend ist, ob eine Haltung in Gruppengrößen, die den Verhaltensbedürfnissen entspricht, möglich ist oder nicht.

Als Richtwert für die Gruppengröße wird der Durchschnittsbestand des Kalenderjahres herangezogen. Bei Haltung von Milch- oder Mutterkühen mit Nachzucht bzw. Nachkommenschaft liegt die Obergrenze für die Ausnahme bei maximal 35 RGVE im Unternehmen, bei der alleinigen Haltung von nur einer Tierkategorie, wie z. B. nur Milchkühen oder nur männlichen Masttieren, liegt die Obergrenze bei maximal 20 RGVE im Unternehmen im Jahresdurchschnitt.

Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Einhaltung der Höchstgrenze: Es dürfen nicht mehr als 50 Rinder, die älter als 6 Monate sind, im Unternehmen gehalten werden.
  • Zugang zu Weideland gem. den nationalen Vorgaben.
  • Zugang zu Freigelände mindestens 2 pro Woche, wenn das Weiden nicht möglich ist.

Details zu Weide- und Freigeländereglungen bei temporärer Anbindehaltung finden Sie auf der Webseite
Kommunikationsplattform Verbraucher:innengesundheit.

Prinzipiell ja.

Nur die zeitlich begrenzte Anbindung einzelner Rinder für Pflegemaßnahmen, im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung, oder zum Melken ist ausgenommen.
Auch die Anbindehaltung eines Zuchtstiers ist von der Genehmigungspflicht ausgenommen, sofern alle anderen Rinder nicht angebunden werden.

Für Umstellbetriebe ist eine Antragstellung spätestens einen Monat nach Abschluss des Kontrollvertrags erforderlich. 
Bestehende BIO-Betriebe müssen vor Aufnahme dieser Haltungsform die Genehmigung bereits erhalten haben. 

Bitte beachten Sie dazu die Informationen Ihrer Kontrollstelle, der Landwirtschaftskammer und der BIO-Verbände.

Nein, der Antrag ist unter der Hauptbetriebsnummer zu stellen. 
Die Genehmigung gilt dann für das gesamte Unternehmen, das heißt, gleichermaßen für den Haupt- und allfällige Teilbetriebe. Beachten Sie, dass die Bestandsobergrenzen für alle Rinder im Unternehmen gelten, selbst wenn nicht alle in temporärer Anbindehaltung gehalten werden. 

Sofern sich die betrieblichen Umstände nicht ändern, bleibt die Genehmigung aufrecht. 
Zudem sind die Genehmigungsbedingungen hinsichtlich Bestandsobergrenze, die Höchstgrenze und des Zugangs zum Freigelände (Weide, Auslauf) einzuhalten; dies wird im Rahmen der BIO Kontrolle überprüft.

Nein, sofern nach dem Bewirtschafterwechsel die Betriebsstruktur unverändert und die LFBIS Nr. gleich bleibt. Bei einer Änderung der Betriebsstruktur bzw. der Vergabe einer neuen LFBIS Nr. ist die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung zu prüfen. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Servicestelle. 

Keiner, denn es gelten die Tierkategorien, die im Jahresverlauf üblicherweise am Betrieb gehalten werden. Daraus leitet sich die erlaubte Bestandsobergrenze von 20 bzw. 35 Rinder-GVE ab.

Da sich die Tierkategorien unterjährig ändern können, ist bei der Antragstellung jene Anzahl der Tierkategorien anzugeben, die im Jahresverlauf üblicherweise gehalten werden. Diese Anzahl kann von der am Tag der Antragstellung gehaltenen Tierkategorien abweichen (z. B. bei Milchbetrieben, die zeitweise keine Nachzucht am Betrieb halten).

Für Milchvieh- oder Mutterkühe mit Nachzucht bzw. Nachkommenschaft haltende Unternehmen gelten 35 RGVE.  Bei der alleinigen Haltung von Tieren einer Tierkategorie, wie z. B. von nur Milchkühen oder nur männlichen Masttieren reduziert sich die zulässige Rinder-GVE-Zahl auf 20 GVE. 

Diese Werte gelten für den Haupt- und allfällig vorhandene Teilbetriebe.

Es dürfen nicht mehr als 50 Rinder (ausgenommen Jungtiere unter 6 Monaten) im Unternehmen (d.h. Haupt- und allfällige Teilbetriebe) gehalten werden, auch wenn nicht alle Rinder in Anbindehaltung gehalten werden. 

Die Höchstgrenze von 50 Rindern (ausgenommen Jungtiere) bezieht sich auf die Anzahl der Tierköpfe über 6 Monaten, die Bestandsobergrenze von  20 bzw. 35 RGVE berücksichtigt den Jahresdurchschnitt des RGVE Berechnungsschlüssels. 

Hinweis: Die Berechnung erfolgt aus 13 Stichtagen der Rinderdatenbank (jeweils zum Monatsersten sowie zum 15. Juli). Es wird folgender Umrechnungsschlüssel herangezogen:

  • Rinder < ½ Jahr: 0,4 RGVE 
  • Rinder ½ Jahr bis 2 Jahre: 0,6 RGVE 
  • Rinder > 2 Jahre: 1 RGVE

Antrag auf Zugang nicht-biologischer landwirtschaftlich genutzter Säugetiere

Handelt es sich um Rinder, Schafe oder Ziegen, ist ein Auszug aus der BIO-Tierdatenbank almmarkt.com vorzulegen. Für die Beantragung von Schweinen ist ein Schreiben der PIG Austria GmbH vorzulegen. Für andere Tierarten ist eine Bestätigung des Zuchtverbandes für die jeweilige Tierart bzw. einer VIS Servicestelle erforderlich.

Eine Auflistung der Kriterien, die als Begründung herangezogen werden können, finden Sie auf der vom BMASGPK betriebenen Homepage Kommunikationsplattform Verbraucher:innengesundheit (Menüpunkt: Publikationen des Kontrollausschusses gem. § 5 EU-QuaDG > Zugang nicht biologischer Tiere > VA_0008: Sonstige Kriterien). 
Diese betreffen beispielsweise die Haltungsform (Tiere sind weidebetonte Haltungsformen oder Freiland gewohnt), den Impfstatus, etc.

Bitte beachten Sie, dass Ihr qualitativer Bedarf in jedem Fall zu belegen (bspw. durch Selbsterklärung) sowie die entsprechende mangelnde Verfügbarkeit im Antrag nachzuweisen ist. 

Am Tag der Einstellung sind folgende tierartenspezifische Alters-/Gewichtsgrenzen einzuhalten: 

  • Lamas, Alpakas: > 12 Monate; bis 18 Monate; 
  • Rinder, Equiden, Geweihträger: < 6 Monate; 
  • Schafe, Ziegen: < 60 Tage; 
  • Schweine: < 35 kg; 
  • Kaninchen: < 3 Monate.

Nein. Konventionelle männliche Jungtiere können ausschließlich zum Zweck des erstmaligen Bestandaufbaus beantragt werden; Altersgrenzen siehe vorige Frage. 

Konventionelle männliche Tiere für die Erneuerung eines Bestandes müssen am Tag der Einstallung folgendes Alter erreicht haben: 

  • Lamas, Alpakas: > 18 Monate; 
  • Rinder, Equiden, Geweihträger: > 12 Monate; 
  • Schafe, Ziegen, Schweine > 6 Monate; 
  • Kaninchen > 3 Monate.

Ja. Diese sind mittels Antrag auf weiblich nullipare Zuchttiere zur Bestandserneuerung (NBIO_WT) zu beantragen.

"Nullipar" bedeutet, dass ein weibliches Tier noch nicht geworfen hat.

  • Für Lamas und Alpakas gilt ein Mindestalter von 12 Monaten für den erstmaligen Bestandsaufbau (Antragstyp NBIO_JT).
  • Als ausgewachsenes männliches Tier gelten Lamas und Alpakas ab 18 Monaten.
  • Weibliche Tiere zu Zuchtzwecke müssen ebenso älter als 18 Monate, jedoch nicht unbedingt nullipar sein.

Tierkategorie & Zweck (Antragstyp)

Zugang möglich ab

Dauer der Genehmigung

Jungtiere für erstmaligen BestandsaufbauNachweisdatum über die Nicht-Verfügbarkeit; 
Antragstellung muss binnen 5 Werktagen erfolgen.
Sechs Monate ab Nachweisdatum
Männliche bzw. weibliche nullipare Tiere für Bestandserneuerung Nachweisdatum über die Nicht-Verfügbarkeit; 
Antragstellung muss binnen 5 Werktagen erfolgen.
Sechs Monate ab Nachweisdatum, maximal bis 31.12. des Antragsjahres
Weiblich nullipare Tiere für BestandserweiterungGenehmigung durch die Behörde 
(Datum der Genehmigung bzw. des Bescheids)
Sechs Monate ab Nachweisdatum, maximal bis 31.12. des Antragsjahres

Zudem sind folgende Punkte zu beachten: 

  • Die konkrete Dauer Ihrer Genehmigung entnehmen Sie bitte dem Bescheid. 
  • Bei Antragstellung darf der Nachweis über die Nicht-Verfügbarkeit maximal 5 Tage alt sein.

Dies erfolgt in Abhängigkeit der Tierart und des Zeitpunktes des Erstantrages:

  • Rinder: Bei Antragstellung wird automatisch der Maximalbestand am Betrieb des vorigen Kalenderjahres bis zum Antragszeitpunkt des aktuellen Kalenderjahres aller ausgewachsenen Rinder ermittelt.
  • Schafe/Ziegen/Schweine: Bei Antragstellung wird automatisch der Bestand am Betrieb des vorigen bzw. aktuellen Kalenderjahres per 1.4. aller ausgewachsenen Schafe/Ziegen/Schweine ermittelt. Sind keine Bestandsdaten vorhanden, sind Eigenangaben durchzuführen.
  • Equiden/Geweihträger/Lamas/Alpakas/Kaninchen: Es sind Eigenangaben durchzuführen. Es ist der Maximalbestand am Betrieb des vorigen Kalenderjahres bis zum Antragszeitpunkt aller ausgewachsenen Equiden/Geweihträger/Lamas/Alpakas/Kaninchen anzugeben.

Die Liste der gefährdeten Nutztierrassen wird durch die AMA veröffentlicht. Das Einstellen nicht-biologischer Zuchttiere gefährdeter Rassen gemäß ÖPUL ist nicht genehmigungspflichtig.

Eine Rassenumstellung muss bereits im Gange sein, um den Zugang nicht-biologischer weiblicher Zuchttiere so zu begründen. Daher ist im Antrag NBIO_WB folgendes nachzuweisen:

  • Seit 1.1. des Vorjahres sind bereits biologische Tiere dieser Rasse am Betrieb eingestellt worden.
  • Vor 1.1. des Vorjahres wurden keine Tiere dieser Rasse am Betrieb gehalten.

Der Antrag NBIO_WA kann nur dann mit Vergrößerung der Haltung begründet werden, wenn der Bestand des Vorjahres verglichen mit dem Bestand des Vorvorjahres in Abhängigkeit der Tierart um mindestens 10% (z.B. Rinder) bzw. 20% (z.B. kleine Wiederkäuer) überschritten wurde. 

Es ist nachzuweisen, dass - bis auf Eigenbedarfs- oder Hobbytiere - keine Tiere dieser Tierart in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung am Betrieb gehalten wurden. Bei Beantragung nicht-biologischer Jungtiere werden kleine Bestände toleriert. 

Antrag auf Zugang von nicht-biologischem Geflügel

Nicht-biologische Küken müssen weniger als drei Tage alt sein. 

Eine Genehmigung gilt immer bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres. 

Die Verfügbarkeit wird jährlich auf der Homepage Kommunikationsplattform Verbraucher:innengesundheit (Menüpunkt: Publikationen des Kontrollausschusses gem. § 5 EU-QuaDG > Beirat für die biologische Produktion) veröffentlicht.

Meldung der Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall

Wurde die Gebietsbetroffenheit noch nicht von der zuständigen BIO-Behörde anerkannt, wenden Sie sich bitte an Ihre VIS Servicestelle.

Bei individueller Betroffenheit wenden Sie sich an die BIO-Behörde des Bundeslandes in dem ihr Hauptbetrieb bzw. Ihr Unternehmenssitz liegt.

Sie können formlos einen Antrag auf jene Ausnahme, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der biologischen Produktion erforderlich ist, stellen.

Anzugeben sind jedenfalls das 

  • betriebliche Ausmaß der Ausnahme (wie z.B. die betroffenen Tierarten, das Ausmaß des Einsatzes konventioneller Produktionsmittel, etc.) sowie die 
  • betroffenen Teilbetriebe, sofern es sich nicht um den Hauptbetrieb handelt.

Zudem ist der Verwaltungsakt, der die Gebietsbetroffenheit anerkennt, anzugeben. Auskunft dazu erhalten Sie bei der VIS Servicestelle (d.h. Ihre Bezirksbauernkammer oder BIO Austria Ihres Bundeslandes). 

Die Anerkennung der Gebietsbetroffenheit im Katastrophenfall erfolgt durch die BIO-Behörde des Bundeslandes, in dem das betroffene Gebiet liegt. Die Meldung, dass Sie eine Ausnahme in Anspruch nehmen, erfolgt an die BIO-Behörde Ihres Hauptbetriebs.

Meldung des geringfügigen Verkaufs unverpackter biologischer Erzeugnisse

Wenn Sie mit dem Verkauf der unverpackten Lebensmittel die beiden Geringfügigkeitsgrenzen unterschreiten und zusätzlich auch alle anderen Kriterien erfüllen, reicht die Meldung an den:die Landeshauptmann:frau aus.

Die Ausnahmeregelung beschränkt sich auf BIO-Erzeugnisse ausgenommen Futtermittel.. Sie können zum Beispiel unverpackte Backwaren, Obst und Gemüse oder Milch aus einem Milchautomat verkaufen.
Für den Verkauf von Häuten, Fellen, Futtermittel, etc. sind Sie zertifizierungspflichtig und benötigen somit einen Kontrollvertrag.

Kriterien dieser Ausnahmebestimmung:

  • Sie dürfen die BIO-Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder aufbereiten,
  • keine Tätigkeiten zur Aufbereitung und Verarbeitung an Dritte vergeben, 
  • diese Produkte nicht aus einem Drittland einführen oder
  • an einem anderen Ort als der Verkaufsstelle lagern. 
  • Sie dürfen die Produkte nur direkt an die Endverbraucher:innen abgeben und die Geringfügigkeitsgrenzen für die unverpackten Erzeugnisse nicht überschreiten.

Die Grenzen von maximal 5.000 kg pro Jahr und die Nettoumsatzgrenze von 20.000 € pro Jahr sind zusätzlich einzuhalten. 

Sobald beide Grenzen im laufenden Kalenderjahr überschritten werden, tritt die Kontrollvertragspflicht ein und es ist ein BIO-Kontrollvertrag abzuschließen.

Nein, die Meldung gilt unbefristet bzw. solange die Geringfügigkeitsgrenzen für unverpackte Erzeugnisse nicht überschritten und alle anderen Vorgaben eingehalten werden.

Nein. Die Grenzen von maximal 5.000 kg pro Jahr und die Nettoumsatzgrenze von 20.000 € pro Jahr gelten für das gesamte Unternehmen. Zudem gilt, dass die Produkte nur am Ort der Filiale gelagert werden dürften, somit keine zentrale Anlieferung möglich wäre.

Sobald Sie nicht (mehr) alle Ausnahmekriterien erfüllen, z.B. bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen, weil Sie mit Internetvertrieb beginnen oder Aufbereitungshandlungen vornehmen, ist ein Kontrollvertrag abzuschließen. 

Ja. Die BIO-Verordnung sieht eine Überprüfung der Zertifikate Ihrer Lieferanten durch Sie als Warenempfänger als auch durch die Lebensmittelaufsicht im Rahmen einer allfälligen Kontrolle vor. 

Sie sind verpflichtet, Geschäftsaufzeichnungen bezüglich der Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen zu führen, und diese Aufzeichnungen gemeinsam mit Lieferscheinen und Rechnungen und den Zertifikaten der Lieferanten für die Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht bereitzuhalten. 

Ja, sofern Sie alle Kriterien einhalten. Voraussetzung dafür sind Vorkehrungen, die jedes Vermischen oder Vertauschen von BIO-Erzeugnissen mit konventionellen Erzeugnissen verhindern. Dazu gehört beispielsweise die räumliche oder zeitliche Trennung von Produkten, die Sie sowohl in BIO-Qualität als auch in konventioneller Qualität anbieten.

Nein. Im Falle von z. B. Internethandel erfolgt die Lagerung der verkauften Produkte naturgemäß nicht am gleichen Ort wie die Verkaufsstelle. Daher ist eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme nicht gegeben. Internethandel mit Bio-Produkten ist daher nur mit Bio-Kontrollvertrag zulässig.