BIO-Tierhaltung › Temporäre Anbindehaltung von Rindern
Grundsätzlich ist in der biologischen Produktion das Anbinden von Rindern untersagt.
Sollte die Haltung von Rindern in Gruppengrößen, die den Verhaltensbedürfnissen entspricht, nicht möglich sein, kann von der zuständigen Behörde die temporäre Anbindung von Rindern, die älter als 6 Monate sind, genehmigt werden.
Zur Ermittlung der Bestandsobergrenze wird der Durchschnittsbestand eines Kalenderjahres des Unternehmens - das heißt, des Haupt- und allfälliger Teilbetriebe - herangezogen:
- Bei Haltung von mehreren Tierkategorien, wie z.B. Milch- oder Mutterkühen mit Nachzucht bzw. Nachkommenschaft, liegt die Bestandsobergrenze für die Ausnahme bei maximal 35 RGVE.
- Bei der alleinigen Haltung von Tieren einer Tierkategorie, wie z. B. von nur männlichen Masttieren, liegt die Bestandsobergrenze bei maximal 20 RGVE im Jahresdurchschnitt.
Wenn die Genehmigung erteilt wurde, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Einhaltung der Bestandsobergrenze von 20 bzw. 35 RGVE in Abhängigkeit der Anzahl gehaltener Tierkategorien für das gesamte Unternehmen;
- Einhaltung der Höchstgrenze: Es dürfen im gesamten Unternehmen nicht mehr als 50 Rinder, die älter als 6 Monate sind, gehalten werden.