BIO-Tierhaltung › Genehmigung bestimmter Eingriffe

Um Schmerzen oder Stress der Tiere zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten, sind routinemäßige Eingriffe verboten. 
Bestimmte Eingriffe sind nur im Einzelfall zulässig, wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygiene der Tiere dient oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre.

Ein Eingriff erfordert die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde und wird nur dann erteilt, wenn die betrieblichen Umstände den Eingriff ausreichend begründen

Der Eingriff darf

  • ausschließlich von qualifiziertem Personal 
  • an Tieren im entsprechenden Alter 
  • unter Verabreichung von Betäubungs- und/oder Schmerzmittel 

vorgenommen werden.

Der Antrag an die zuständige Behörde ist online in der VIS Anwendung zu stellen. Für die Antragstellung stehen zwei Antragstypen zur Verfügung:

Betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung 

Folgende Eingriffe können für drei Kalenderjahre genehmigt werden:

  • Zerstören der Hornanlage bei Kälbern
    Bis zu einem Alter von sechs Wochen ist der Eingriff durch eine sachkundige Person, im Alter zwischen sechs und acht Wochen ist dieser durch einen:r Tierärzt:in vorzunehmen.
  • Zerstören der Hornanlage bei weiblichen Kitzen 
    Dieser Eingriff ist bis zu einem Alter von vier Wochen bei Tieren, die als Milchziegen genutzt werden sollen, möglich, und muss von einer:m Tierärzt:in durchgeführt werden.
  • Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern 
    Dies ist bis zu einem Alter von sieben Tagen bei Tieren für die Nachzucht durch eine sachkundige Person vorzunehmen. 

Die Anzahl der Tiere, an denen der genehmigte Eingriff durchgeführt wird, wird im Rahmen der jährlichen Bio-Kontrolle erhoben.

Fallweise, einzeltierbezogene Ausnahmegenehmigung 

Für das Enthornen von Kälbern älter als acht Wochen bzw. Rindern ist eine einzeltierbezogene Genehmigung unter Angabe der Ohrmarkennummer erforderlich. 

Der Eingriff muss von einem:r Tierärzt:in durchgeführt werden. 

Bei der Beantragung ist die Notwendigkeit für den Eingriff anhand der eigenen betrieblichen Situation oder anhand des Gesundheitszustandes des Rindes konkret zu begründen. Bei Rindern ab 6 Monaten ist jedenfalls eine tierärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit des Eingriffs vorzulegen.