BIO-Tierhaltung › Ausnahmen im Katastrophenfall

Gebietsbetroffenheit

Ist ein bestimmtes Gebiet von einer Katastrophe betroffen, kann die zuständige Behörde generelle Ausnahmen von den biologischen Produktionsvorschriften (bspw. bezüglich Fütterung) gewähren.

Nimmt ein betroffener Betrieb diese Gebietsausnahme in Anspruch, ist dies über die VIS Anwendung an die zuständige Behörde zu melden. Dabei müssen das betriebliche Ausmaß und die betroffenen Teilbetriebe angegeben werden.

Schematische Darstellung des Prozesses zum Antrag einer Ausnahme im Katastrophenfall. Die einzelnen Schritte und Zusammenhänge werden im Text ausführlich erläutert.

Anerkennung der Gebietsbetroffenheit

Katastrophenfälle, die ein gesamtes Gebiet betreffen, sind zum Beispiel widrige Witterungsverhältnisse (z.B. Hagel, schwere Regenfälle, extreme Dürre) und Naturkatastrophen (Hochwasser, etc.), aber auch Tierseuchen und Umweltvorfälle wie z.B. ein Chemieunfall, u.ä.m.
Die Anerkennung einer Gebietsbetroffenheit erfolgt auf Antrag einer Servicestelle (bspw. Bezirksbauernkammer, BIO Austria) bei der zuständigen Behörde.  

Dabei legt die Behörde fest, für

  • welches Gebiet,
  • welche Erzeugungsarten
  • und für welchem Zeitraum 

die Ausnahmen gelten. 

Einzelbetriebliche Betroffenheit

Ist ein einzelnes Unternehmen von einem Katastrophenfall (z.B. Erdrutsch) betroffen, kann formlos direkt bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Gewährung von Ausnahmen von den biologischen Produktionsvorschriften gestellt werden.