BIO-Erzeugnisse

Meldung des geringfügigen Verkaufs biologischer Erzeugnisse

Um biologische Erzeugnisse als solche vermarkten zu können, ist es erforderlich, BIO-Tätigkeiten der amtlichen Kontrolle zu unterstellen. In bestimmten Fällen (geringfügiger Verkauf biologischer Erzeugnisse) reicht dazu die Meldung an die Behörde aus:

Unternehmer:innen sind von der Zertifikatspflicht ausgenommen, wenn unverpackte Erzeugnisse, die als biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse verkauft werden,

  • Lebensmittel sind. Der Handel mit Futtermitteln fällt nicht in die Ausnahmeregelung. 
  • nicht selbst erzeugt oder aufbereitet wurden. Dies umfasst auch die Vergabe von Erzeugungs- und Aufbereitungstätigkeiten dieser Produkte als Unterauftrag an Dritte.
  • nicht aus einem Drittland eingeführt wurden.
  • nicht an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert werden (d. h. kein externes Lager, kein Internethandel).
  • direkt an Endverbraucher:innen verkauft werden.
  • nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 5.000 kg pro Jahr oder die Nettoumsatzgrenze von 20.000 € pro Jahr überschreiten
    Diese Grenzen gelten für unverpackte biologische Erzeugnisse des gesamten Unternehmens.

All diese Kriterien sind zu erfüllen, um von der Zertifikatspflicht und somit von der BIO-Kontrollvertragspflicht ausgenommen zu sein.


Meldung via VIS

Die Inanspruchnahme einer solchen Ausnahme ist über die VIS Anwendung an die zuständige Behörde zu melden.

Eine Anleitung für die Erstellung der Meldung finden Sie unter Handbücher

Unter VIS Zugriffsdaten anfordern können ebendiese beantragt werden. Sollten Sie Ihre VIS Registrierungsnummer nicht kennen, verwenden Sie das Formular Registrierung – Lebensmittelunternehmen

 

Weitere Antworten auf Detailfragen finden Sie unter Häufige Fragen