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Meldungen & Bekanntgaben

Meldung des geringfügigem Verkaufs biologischer Erzeugnisse

Der Art. 35 Abs. 8 der BIO-Verordnung 2018/848 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 7 und 8 Abs. 1 EU-Qualitätsregelungen Durchführungsgesetz (i.d.F. EU-QuaDG) regelt Umstände, unter denen Unternehmer:innen von der Pflicht, ihre

  • Tätigkeiten der Kontrolle zu unterstellen und
  • im Besitz eines Zertifikats zu sein,

ausgenommen sind.

Dies ist dann der Fall, wenn unverpackte Erzeugnisse, die als biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse verkauft werden,

  • Lebensmittel sind. Das heißt, der Handel mit Futtermitteln fällt nicht in die Ausnahmeregelung. 
  • nicht selbst erzeugt oder aufbereitet werden. Dies umfasst auch die Vergabe von Erzeugungs- und Aufbereitungstätigkeiten dieser Produkte als Unterauftrag an Dritte.
  • nicht aus einem Drittland eingeführt werden.
  • nicht an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert (d. h. kein externes Lager, kein Internethandel) werden.
  • direkt an Endverbraucher:innen verkauft werden.
  • nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 5.000 kg pro Jahr oder die Nettoumsatzgrenze von 20.000 € pro Jahr überschreiten. Diese Grenzen gelten für unverpackte Erzeugnisse des gesamten Unternehmens.  

Die Erfüllung all dieser Kriterien ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Zertifikatspflicht.

Sobald die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten werden oder eine der Vorgaben nicht eingehalten wird, muss ein Kontrollvertrag mit einer BIO-Kontrollstelle abgeschlossen werden. 

Verpflichtende Meldung bei dem:der Landeshauptmann:frau

Unternehmer:innen, die die Ausnahme in Anspruch nehmen können, sind gem. § 8 Abs. 1 EU-QuaDG verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen dieser biologischen Erzeugnisse bei dem:der Landeshauptmann:frau zu melden. Diese Meldung hat über das VIS zu erfolgen. 

Dazu müssen Sie Zugriffsdaten anfordern, die VIS Anwendung aufrufen und das entsprechende Formular ausfüllen. Das Benutzerhandbuch für die Durchführung der Meldung finden Sie unter Anleitungen.

Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht

Die Einhaltung dieser Bedingungen hat gem. § 3 Abs. 7 EU-QuaDG die Lebensmittelaufsicht zu überprüfen.