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Ausnahmegenehmigungen

Genehmigung von bestimmten Eingriffen an biologischen Tieren

In der biologischen Produktion sind Schmerzen oder Stress der Tiere während der gesamten Lebensdauer zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Daher ist das routinemäßige Durchführen von Eingriffen verboten. Bestimmte Eingriffe sind ausnahmsweise im Einzelfall zulässig, wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre.

Die Durchführung eines Eingriffs erfordert die Genehmigung der zuständigen Behörde, die nur dann erteilt werden kann, wenn die betrieblichen Umstände den Eingriff ausreichend begründen. Wurde ein Eingriff genehmigt, darf dieser ausschließlich von qualifiziertem Personal an Tieren im angemessenem Alter unter Verabreichung von Betäubungs- und/oder Schmerzmittel vorgenommen werden.

Der Antrag an die zuständige Behörde ist im VIS zu stellen. Für die Antragstellung stehen zwei Antragstypen zur Verfügung:

Betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe

Folgende Eingriffe können für die Dauer von drei Kalenderjahren genehmigt werden:

  • Zerstören der Hornanlage bei Kälbern 
    Bis zu einem Alter von sechs Wochen ist der Eingriff durch eine sachkundige Person vorzunehmen; ist das Kalb zwischen sechs und acht Wochen alt, muss der Eingriff von einem:r Tierärzt:in vorgenommen werden.
  • Zerstören der Hornanlage bei weiblichen Kitzen
    Dieser Eingriff ist bis zu einem Alter von vier Wochen möglich und muss durch eine:n Tierärzt:in durchgeführt werden.
  • Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern
    Dies ist bis zu einem Alter von sieben Tagen durch eine sachkundige Person vorzunehmen. 

Die Anzahl der Tiere, an denen der genehmigte Eingriff durchgeführt wird, wird dabei nicht geregelt, wird aber von der Kontrollstelle im Rahmen der jährlichen Kontrolle erhoben.

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

Fallweise Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe

Für das Enthornen von Kälbern älter als acht Wochen bzw. Rindern ist eine einzeltierbezogene Genehmigung unter Angabe der Ohrmarkennummer erforderlich. Der Eingriff muss von einem:r Tierärzt:in durchgeführt werden. 

Bei der Beantragung ist die Notwendigkeit für den Eingriff anhand der eigenen betrieblichen Situation konkret zu begründen. 

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

  Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für beide Antragstypen finden Sie hier.